PresseKat - Initial Coin Offering (ICO) in Deutschland unmöglich?

Initial Coin Offering (ICO) in Deutschland unmöglich?

ID: 1542052

Finanzaufsicht in Singapur erklärt den Rechtsrahmen für das Angebot digitaler Token in Singapur – CLLB Rechtsanwälte begleiten ICOs im In- und Ausland

(firmenpresse) - München, Berlin, 18.10.2017 Die Währungsbehörde in Singapur (MAS) erklärte im August 2017, dass die Ausgabe digitaler Token in Singapur nunmehr durch die MAS reguliert wird, sofern die im Rahmen eines ICO ausgegebenen Token Produkte darstellen, die unter den Securities and Futures Act fallen. Die Erklärung von MAS erfolgte im Zuge der kürzlichen Erhöhung der Anzahl von Angeboten für Initial Coin (oder Token) Offerings (ICOs) in Singapur als Mittel der Geldbeschaffung.
Ein digitaler Token ist nach Definition der MAS eine kryptographisch gesicherte Darstellung von Rechten, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen oder bestimmte Funktionen innerhalb eines wirtschaftlichen Ökosystems zu erfüllen. Eine virtuelle Währung ist dabei eine Sonderform des digitalen Token, die typischerweise als Tauschmittel, Rechnungseinheit oder Spekulationsobjekt fungiert. (z.B. Bitcoin, Monero, Ethereum, IOTA, etc.)
ICOs sind aufgrund der Anonymität der Transaktionen gegen Geldwäsche und die verdeckte Finanzierung von Terroristen (ML/TF) ungeschützt. Mit Pressemitteilung vom 13.03.2014 informierte die MAS darüber, dass virtuelle Währungen an sich nicht reguliert werden, die Vermittler von virtuellen Währungen auf ML/TF Risiken hin aber reguliert werden müssen.
Die MAS bewertet momentan, wie die ML/TF Risiken reguliert werden können, die mit den Aktivitäten verbunden sind, an denen digitale Token beteiligt sind, und die nicht allein als virtuelle Währungen fungieren,
Die Position der MAS bezüglich der Nichtregulierung von virtuellen Währungen ist ähnlich wie die der meisten anderen, internationalen Rechtsordnungen.
Das MAS hat beobachtet, dass die Funktion der digitalen Token sich über die Position einer virtuellen Währung hinaus entwickelt hat. So können Token Eigentumsrechte oder ein Sicherheitsrecht an Vermögenswerten repräsentieren. Solche Token können daher als Wertpapiere (Aktienangebot oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage) eingestuft werden. Digitale Token können demnach auch Verbindlichkeiten des Ausstellers verbriefen und als Schuldverschreibung betrachtet werden.




Sofern digitale Token unter die Definition von Wertpapieren fallen, sind die Aussteller solcher Token auch in Singapur verpflichtet, einen Prospekt bei der MAS einzureichen und diesen registrieren zu lassen, bevor die Token öffentlich angeboten werden.
Aussteller oder Vermittler solcher Token unterliegen auch in Singapur den Genehmigungsvorschriften der SFA und des Financial Advisers Act sowie den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäschebekämpfung und zur Abwendung der Finanzierung von Terroristen.
Plattformen zur Erleichterung des Sekundärhandels solcher Token müssen von Seiten der MAS genehmigt oder anerkannt werden, und zwar als genehmigte Tauschmittel bzw. als anerkannter Marktbetreiber der SFA.
Die in Singapur und international angebotenen Typen digitaler Token variieren stark. Einige Angebote können der SFA unterliegen, während andere dies nicht tun.
Alle Aussteller digitaler Token, Vermittler oder Berater für das Angebot digitaler Token und Plattformen, die den Handel mit digitalen Token erleichtern, sollten unabhängigen juristischen Rat suchen, um sicherzugehen, dass sie alle in Singapur geltenden Gesetze erfüllen.
CLLB Rechtsanwälte werden den Bereich der ICOs im In- und Ausland weiter verfolgen und aktuell berichten. Rechtsanwalt István Cocron steht zudem für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Justizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz (2008) und Thomas Sittner (2017) zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefasst: Wir können Klagen.



PresseKontakt / Agentur:

István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, Panoramastrasse 1, 10178 Berlin, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: cocron(at)cllb.de Web: www.cllb.de



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Datum: 18.10.2017 - 15:52 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: István Cocron
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Berlin, München



Kategorie:

Finanzwesen


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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 18.10.2017

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