(ots) - "Was drauf steht, muss auch drin sein - das ist 
keineswegs eine leere Worthülse, sondern der Grundsatz, nach dem die 
deutsche Lebensmittelwirtschaft ihre Produkte kennzeichnet" stellt 
Dr. Marcus Girnau, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des 
Spitzenverbands der deutschen Lebensmittelwirtschaft BLL, mit Bezug 
auf die heutige Pressekonferenz des Verbraucherzentrale 
Bundesverbands (vzbv) klar. Hersteller geben mit textlichen und 
bildlichen Informationen auf Verpackungen den Käufern allerdings 
nicht nur Hinweise auf geschmacksgebende Zutaten, sondern auch auf 
die Geschmacksrichtung eines Produktes. Denn der Geschmack ist eins 
der wichtigsten Kaufkriterien.
   Der Europäische Gerichtshof hat in der vom vzbv zitierten 
Teekanne-Entscheidung ausdrücklich betont, dass der Gesamteindruck 
der Verpackung aus sämtlichen textlichen Hinweisen und Abbildungen 
einen informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen 
Verbraucher nicht irreführen darf. Dies ist nicht schematisch oder 
pauschal, sondern nur in jedem Einzelfall anhand von allen Hinweisen 
und Abbildungen umfassend zu beurteilen. So führt die Verwendung 
eines Aromas beispielsweise nicht automatisch zum Verbot jeglicher 
Fruchtabbildungen auf Lebensmitteln. Es kommt vielmehr stark auf das 
jeweilige Lebensmittel und die Art und Weise seiner Aufmachung an.
   "Missverständnisse und Unklarheiten bezüglich der Abbildungen auf 
Verpackungen können jedoch ein Zeichen dafür sein, dass mehr über die
bestehenden Kennzeichnungsregeln aufgeklärt und informiert werden 
muss", erklärt Dr. Girnau. So legt z. B. die 
Mengenkennzeichnungsregel QUID (Quantitative Ingredient Declaration) 
fest, dass wert- und geschmacksgebende Zutaten, die in der 
Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt oder durch Abbildungen 
hervorgehoben werden, mit ihrem prozentualen Anteil im 
Zutatenverzeichnis angegeben werden müssen. Ihr Mengenanteil ist also
für den Verbraucher nachprüfbar. Ein Beispiel hierfür sind die 
Erdbeeren im Erdbeersmoothie oder die Schokostückchen im Schokomüsli.
   Davon zu unterscheiden sind Abbildungen von Früchten als Hinweis 
auf die Geschmacksrichtung. "Bei einem Erdbeerbonbon ist klar, dass 
die abgebildete Erdbeere nicht die wertgebende Zutat des Bonbons 
bildet, sondern ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung ist", so Dr. 
Girnau. Aus diesem Grunde hängt die Erwartung der Verbraucher davon 
ab, um welches Produkt es sich handelt, wie die Produktaufmachung 
ausgestaltet ist, ob naturalistische oder stilisierte Abbildungen 
verwendet werden und wie der Gesamteindruck des Produktes aussieht. 
"Im Zweifel gibt ein Blick ins Zutatenverzeichnis Auskunft darüber, 
welche Zutat in welchen Mengenanteilen eingesetzt wurde", erläutert 
Dr. Girnau und ergänzt: "Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht 
alle relevanten Informationen auf der Vorderseite der Verpackung 
stehen können. Aus diesem Grunde ist es rechtlich auch nicht 
vorgesehen. Wer die Verpackung als Gesamtes betrachtet und das 
Zutatenverzeichnis aufmerksam liest, kann die Produktaufmachung 
einordnen. Kein Hersteller will seine Kunden enttäuschen oder gar 
täuschen - das steht völlig im Gegensatz zu einer dauerhaften 
Kundenbindung in einem umkämpften Markt." Generell steht der BLL dem 
vzbv, wie auch bereits in der Vergangenheit, für den Dialog gerne zur
Verfügung.
   Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
   Der BLL ist der Spitzenverband der deutschen 
Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören ca. 500 Verbände und Unternehmen 
der gesamten Lebensmittelkette - Industrie, Handel, Handwerk, 
Landwirtschaft und angrenzende Gebiete - sowie zahlreiche 
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