PresseKat - Auswirkungen der Neuregelung der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) auf die Kostenrechnung

Auswirkungen der Neuregelung der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) auf die Kostenrechnung

ID: 1525001

Ab dem Januar 2018 steigt die Grenze für die geringwertigen Wirtschaftsgüter von 410 auf 800 Euro. Für viele Betriebe steigen dadurch rechnerisch die Kosten im Jahr der Anschaffung.

(firmenpresse) - Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind mehrjährig nutzbar. Zudem sind es bewegliche Güter, die selbstständig nutzbar sind und einen Nettopreis von maximal 410 Euro haben. So heißt es zumindest für Anschaffungen bis einschließlich Dezember 2017. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 erhöht sich die Wertgrenze für GWG von 410 Euro auf 800 Euro (netto, zuzüglich Umsatzsteuer).
Zunächst einmal hat eine solche Veränderung eine Auswirkung auf die Finanzbuchhaltung des Unternehmens. Hatten Sie beispielsweise ein Notebook für 600 Euro (netto) gekauft, so mussten Sie dieses bisher über die rechnerische Nutzungsdauer von 3 Jahren linear abschreiben. Damit verbuchten Sie einen Aufwand von 200 Euro pro Jahr.
Wenn Sie ab dem 1. Januar 2018 ein Notebook für 600 Euro (netto) kaufen, können Sie das Notebook direkt im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut voll abschreiben, auch wenn es nach dem ersten Nutzungsjahr noch einen beachtlichen Restwert besitzt. Folglich verbuchen Sie jetzt einen Aufwand in Höhe von 600 Euro im Jahr der Beschaffung. Aber was heißt das für die Kostenrechnung?
Gerade kleinere Unternehmen übernehmen häufig die bilanziellen Wertansätze zur Bestimmung der kalkulatorischen Abschreibungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Zwar handelt es sich bei der Kostenrechnung um eine freiwillige Rechnung, die nicht an die Gesetzgebung gebunden ist, dennoch scheuen sich viele Einzelunternehmer und Inhaber von Personengesellschaften vor der Arbeit, bei der Bewertung zwischen den bilanziellen Regelungen und der Kostenrechnung zu unterscheiden. In der Folge wird sich die Vollabschreibung im Anschaffungsjahr direkt auf die Kostenrechnung des Anschaffungsjahres durchschlagen: die Kosten steigen im Beschaffungsjahr von 200 Euro auf 600 Euro, ohne dass sich im Betrieb etwas ändert. In den Folgejahren sinken dagegen die Kosten dann von 200 Euro auf 0 Euro. "Es kommt also lediglich zu einer Umverteilung der Kosten über die Nutzungsjahre," so Prof. Dr. Stefan Georg von der htw saar.




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Datum: 31.08.2017 - 08:20 Uhr
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