PresseKat - Sind Fahrschulen umsatzsteuerpflichtig?

Sind Fahrschulen umsatzsteuerpflichtig?

ID: 1516061

(firmenpresse) - Bundesfinanzhof, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 16.3.2017; Aktenzeichen: V R 38/16

Es geht nach Straßburg - Der Bundesfinanzhof hat beschlossen, dem EuropĂ€ischen Gerichtshof in Straßburg eine Reihe von Fragen vorzulegen, die sich allesamt mit der Frage beschĂ€ftigen, ob Fahrschulen, die beispielshalber dem Erwerb einer Fahrerlaubnis fĂŒr PKW dienen, umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zur Beantwortung der Frage durch das höchste europĂ€ische Gericht ist das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ausgesetzt. Jedes deutsche Gericht kann nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union im Wege der Vorabentscheidung Fragen ĂŒber die Auslegung der europĂ€ischen VertrĂ€ge oder ĂŒber die GĂŒltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, soweit dieses Gericht eine Entscheidung darĂŒber zum Erlass seines Urteils fĂŒr erforderlich hĂ€lt. Davon hat nun der Bundesfinanzhof Gebrauch gemacht. Die Entscheidung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union wird dabei enorme Auswirkungen auf die Praxis haben und wird aufgrund dessen mit Spannung erwartet werden. Auf den ersten Blick mag es dabei abwegig erscheinen, dass ein Fahrlehrer als Dienstleister keine Umsatzsteuer zahlen soll. Diese Überlegung stellt sich grob vereinfacht gesagt ĂŒberhaupt, da ein Fahrlehrer eben ein „Lehrer“ ist und damit als Schul- oder Hochschullehrer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL betrachtet werden könnte. Solche Bildungseinrichtungen sind aber zum Teil steuerlich begĂŒnstigt. Das zustĂ€ndige Finanzamt bestritt jede VergĂŒnstigung der KlĂ€gerin. Da das Umsatzsteuersystem europĂ€isch harmonisiert ist, lĂ€sst sich die Frage nicht ausschließlich nach deutschen MaßstĂ€ben beantworten. Konkret fragte der Bundesfinanzhof an, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst. Soweit Frage 1 bejaht wird, hĂ€lt der Bundesfinanzhof es weiter fĂŒr erforderlich zu wissen, ob sich die Anerkennung der KlĂ€gerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen ĂŒber die FahrlehrerprĂŒfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz ĂŒber das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geĂ€ndert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von FahrschĂŒlern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben kann. FĂŒr den Fall der Verneinung von Frage 2 bedarf es der KlĂ€rung, ob der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraussetzt, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt. Nur wenn Frage 2 und Frage 3 negativ beantwortet werden, kommt es darauf an, ob ein Unterrichtender immer dann bereits als "Privatlehrer" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tĂ€tig wird, wenn er fĂŒr eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt oder sind an das Merkmal "Privatlehrer" weitere Anforderungen zu stellen.




Ob sich die Mitgliedsstaaten mit der Entscheidung des Gerichtshofs der EuropÀischen Union zugunsten der KlÀgerin zufrieden geben werden oder versuchen werde, Fahrschulen auf anderem Wege durch Umgehungen der Rechtsprechungen zu besteuern, bleibt abzuwarten. Gravierende Markt- und Preisverschiebungen im Bereich der Fahrschulen sind allerdings nicht nÀchster Zeit nicht zu erwarten.

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Datum: 31.07.2017 - 15:52 Uhr
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