Pressemitteilung OTTO STÖBEN 13.07.2017
Tipps vom Immobilienprofi
Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Tipps vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Ihnen helfen sollen, Fehler und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
(firmenpresse) - Seit dem 15. September 2016 ist das Vorkaufsrecht gemäß § 66 Bundesnaturschutzgesetz für Flächen, die zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege von besonderer Bedeutung sind, wieder für Schleswig-Holstein in Kraft getreten.
Im Allgemeinen begründet das Vorkaufsrecht die Möglichkeit des Landes, bei einem Grundstückskauf durch eine einseitige Erklärung an die Stelle des Käufers zu treten. In Schleswig-Holstein prüft das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), ob das bestehende Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt werden soll.
Da die Ausübung des Vorkaufsrechts einen gravierenden Eingriff in die vertragliche Entscheidungsfreiheit des Verkäufers und des Käufers darstellt, ist dieses allerdings an bestimmte Vorgaben geknüpft.
In Schleswig-Holstein beschränkt sich das Vorkaufsrecht gemäß § 50 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Landesnaturschutzgesetz auf Grundstücke, die in folgenden Gebieten liegen:
• Natura 2000*-Gebiete, Nationalparks und Naturschutzgebiete oder als solche einstweilig sichergestellte Gebiete
• Grundstücke, die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Natura 2000-Gebiete angrenzen
• Grundstücke, auf denen sich Moor- oder Anmoorböden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) befinden
• Grundstücke, auf denen sich Vorranggewässer befinden sowie die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Vorranggewässer angrenzen
*Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, das seit 1992 nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird. (Quelle: Wikipedia)
Durch die Anwendung des Vorkaufsrechts will der Gesetzgeber dem Land die Möglichkeit geben, einen nachhaltigen Schutz sowie die Wiederherstellung und Entwicklung von Flächen in den genannten Schutzgebieten und Räumen zu gewährleisten, auch im Sinne des verbindlichen Europäischen Umweltrechts.
Soweit die rechtliche Seite des Vorkaufsrechts. „In der Praxis birgt aber diese besondere Umsetzung vor allem für den Verkäufer durchaus Nachteile“, erklärt Christian Sindt, Immobilienfachwirt (IHK) und Regionalbüroleiter bei OTTO STÖBEN in Flensburg und Husum. „Liegt nur ein Teil des Grundstückes in den oben genannten Gebieten, so wird das Verkaufsrecht durch das Land auch nur hierfür in Anspruch genommen. Wertmindernd kann sich hier z. B. die Lage des unter Vorkaufsrechts stehenden Teiles im Verhältnis zum Gesamtgrundstück herausstellen.“
Denn sind sich Verkäufer und Käufer im konkreten Falle über eine Kaufsumme einig und erhebt das Land dann Anspruch auf sein Vorkaufsrecht nur für einen Teil des Grundstückes, nimmt der Käufer unter Umständen vom Kauf des restlichen Grundstücks Abstand, weil dieses nun nicht mehr seinen Vorstellungen entspricht.
„In Schleswig-Holstein betrifft die Thematik des Vorkaufsrechts nach Landesnaturschutzgesetz etliche Häuser und Grundstücke“, berichtet Christian Sindt. „Wir bei OTTO STÖBEN prüfen im Vorfeld, ob ein Grundstück in diese Kategorie fällt.“
Eine schematische Übersicht, welche Gebiete in Schleswig-Holstein vom Vorkaufsrecht nach dem Landesnaturschutzgesetz betroffen sind, kann im Landschafts- und Umweltatlas auf der Webseite des folgender Webseite eingesehen werden: www.umweltdaten.landsh.de/atlas
Ansprechpartner:
OTTO STÖBEN GmbH
Christian Sindt
Schülperbaum 31
24103 Kiel
Büro:0431 664030
Fax:0431 6640338
E-Mail:sindt(at)stoeben.de
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