(ots) - 
   Die bisherige Praxis des ZOLL wurde durch den Europäischen 
Gerichtshof (EuGH) nun in einem Urteil bestätigt: Die Pflicht, 
Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr beim ZOLL anzumelden, gilt 
auch für Personen mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat, die in einem
Flughafen der Europäischen Union nur umsteigen und in einen 
Nicht-EU-Staat weiterreisen.
   Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 mit der Frage 
befasst, ob die vorgesehene Anmeldepflicht auch dann besteht, wenn 
sich ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen 
anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone in einem 
Flughafen der Union lediglich auf der Durchreise befindet. Jede 
Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr 
aus einem Nicht-EU-Staat in die EU einreist oder aus der EU in einen 
Nicht-EU-Staat ausreist, muss diesen Betrag beim ZOLL anmelden. Der 
EuGH hat nun in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Flughäfen 
der Mitgliedstaaten zum Hoheitsgebiet der EU gehören und es sich - 
auch beim Transit - um eine Ein- und Ausreise handelt.
   Uwe Schröder, Präsident der Generalzolldirektion, sieht die 
bisherige Rechtsanwendung seiner Behörde bestätigt: "Das vorliegende 
Urteil schafft Rechtssicherheit und erleichtert die tägliche Arbeit 
der Zöllnerinnen und Zöllner an den Flughäfen in Deutschland", so 
Schröder.
   Die Anmeldepflicht von Bargeld soll verhindern, dass Gelder aus 
kriminellen Handlungen zum Zwecke der Geldwäsche und der 
Terrorismusfinanzierung über Landesgrenzen geschafft werden. Dieses 
Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Bewegungen von Barmitteln in 
allen relevanten Bereichen überwacht werden können.
   Für die Anmeldepflicht von Barmitteln bedeutet dies: Reisende 
müssen auch in der internationalen Transitzone eines Flughafens der 
Europäischen Union, in der sie sich lediglich für die Durchreise 
aufhalten, mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr 
beim ZOLL anmelden. In diesem Fall ist für Ein- und Ausreise nur eine
gemeinsame Anmeldung erforderlich.
   Weitergehende Informationen zur Anmeldepflicht von Barmitteln 
finden Sie unter zoll.de > Fachthemen > Außenwirtschaft und 
Bargeldverkehr
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