PresseKat - Handel und Industrie verkennen die Relevanz der Geldwäsche-Gesetzgebung

Handel und Industrie verkennen die Relevanz der Geldwäsche-Gesetzgebung

ID: 1489970

(ots) - Zum 26. Juni 2017 erfolgt
die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht
- der Gesetzentwurf dazu liegt derzeit beim Bundesrat. Viele
Unternehmen in Handel und Industrie verkennen jedoch leichtfertig,
dass sich für sie daraus Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und
anderen Formen der internationalen Kriminalität ergeben. Werden diese
vernachlässigt, drohen empfindliche Strafen. Dass die Gesetzgebung
nur Banken und andere Finanzdienstleister oder nur Bargeldgeschäfte
betrifft, ist dagegen ein Irrtum.

Warum dieses Thema für Handel und Industrie relevant ist:

1. Allgemeine Verpflichtung: Das Gesetz verpflichtet so genannte
"Güterhändler" dazu, kundenbezogene Sorgfaltspflichten zu
erfüllen. Gemeint sind Unternehmen, die gewerblich mit Gütern
handeln - also Hersteller ebenso wie Groß- und Einzelhändler.
2. Unbare Geschäfte: Bei unbaren Geschäften und unabhängig von der
Höhe einer Barzahlung treten diese Sorgfaltspflichten ein, sofern
etwas darauf hindeutet, dass es sich bei den gehandelten
Vermögenswerten um den Gegenstand einer Geldwäsche-Straftat
handelt sowie bei Zweifeln an der Identität des Kunden.
3. Strengere Aufsicht: Es kann damit gerechnet werden, dass die
Aufsichtsbehörden in den Bundesländern in Zukunft aus Anlass der
neuen Gesetzgebung genauer bei den Unternehmen nachfragen (in
Hessen z.B. das Regierungspräsidium Darmstadt).
4. Empfindliche Strafen: Das Gesetz sieht für Verstöße einen
Bußgeldrahmen von bis zu 1.000.000 Euro (bisher 100.000 Euro =
Verzehnfachung!) vor, oder das Doppelte des aus dem
Gesetzesverstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils sowie eine
Nennung in öffentlich einsehbaren Listen ("Naming and Shaming").
5. Verdächtiges Verhalten: Es kann beispielsweise verdächtig sein,




wenn entsprechenden Nachfragen ausgewichen wird, wenn ein
Kaufangebot nach Anforderung weiterer Informationen zurückgezogen
wird, oder wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht offengelegt
wird.

Seyfi Günay, Direktor für Finanzkriminalität und Compliance für
die Region EMEA bei LexisNexis Risk Solutions
(http://www.lexisnexis.com/risk/intl/de/), erklärt: "Unternehmen sind
verpflichtet, sich darüber ein Bild zu machen, mit wem genau sie
Geschäftsbeziehungen eingehen und wer die wirtschaftlich Begünstigten
dieser Unternehmen sind. Dafür schreibt das Geldwäschegesetz
angemessene betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen vor." Deshalb, sagt
Günay, ist es unerlässlich, entsprechende Informationen einzuholen
und zu bewerten.

Über LexisNexis® Risk Solutions

Bei LexisNexis Risk Solutions sind wir davon überzeugt, dass sehr
gute Daten und eine vertiefte Analyse das Risikomanagement
verbessern. Über 40 Jahre Erfahrung sind die Grundlage für das
Vertrauen, das unsere Kunden uns mit der Datenanalyse in ihren
Organisationen entgegenbringen. Durch die Analyse erhalten sie
belastbare Einblicke für das Risikomanagement und erzielen bessere
Ergebnisse, bei höchsten Sicherheits- und Datenschutzstandards.
LexisNexis Risk Solutions sitzt im Ballungsraum Atlanta und betreut
Kunden in mehr als 100 Ländern. Das Unternehmen gehört zur RELX
Group, einem globalen Anbieter für Informationen und Analysen von
Geschäftskunden in verschiedenen Ländern. Mehr Informationen auf der
Website: http://www.lexisnexis.com/risk/intl/de/.

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Datum: 11.05.2017 - 08:01 Uhr
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Kategorie:

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