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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
38. ordentlichen Hauptversammlung der RHI AG
am Freitag, dem 05. Mai 2017 um 10 Uhr,
im Haus der Industrie, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 4.
ISIN AT0000676903
I.        TAGESORDNUNG
  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Vorschlags für die
     Gewinnverwendung, des Corporate Governance Berichtes und des vom
     Aufsichtsrat erstatteten Berichtes für das Geschäftsjahr 2016 sowie des
     Konzernabschlusses 2016 und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr
     2016
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
     Geschäftsjahr 2016
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Geschäftsjahr 2016
  5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Geschäftsjahr 2016
  6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
     2017
  7. Wahlen in den Aufsichtsrat
  8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands
     a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 sowie Abs 1a und Abs 1b
     AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu
     12.000 Stückaktien, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
     VerÂäußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann
     (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss),
     b) gem § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien
     eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
     öffentliches Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den
     Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu beschließen
II.       UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 14. April 2017 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rhi-ag.com unter der
Rubrik Investor Relations, Hauptversammlung 2017, zugänglich:
* Jahresabschluss mit Lagebericht, * Corporate Governance Bericht, * 
Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, * Vorschlag für die 
Gewinnverwendung, * Bericht des Aufsichtsrats,   jeweils für das 
Geschäftsjahr 2016; * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten
2 bis 8, * Bericht des Vorstands gem § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2
AktG und § 153 Abs   4 S 2 AktG zu TOP 8, * Erklärungen der 
Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß   § 87 
Abs 2 AktG samt Lebenslauf, * Formular für die Erteilung einer 
Vollmacht, * Formular für den Widerruf einer Vollmacht, * 
vollständiger Text dieser Einberufung.
III.      NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN 
DER   HAUPTVERSAMMLUNG   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des   Stimmrechts und der übrigen 
Aktionärsrechte, die im Rahmen der   Hauptversammlung geltend zu 
machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz   am Ende des 25. 
April 2017 (Nachweisstichtag).   Zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem   Stichtag 
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.   Für den Nachweis 
des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine   Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 02. Mai   2017 
(24:00 Uhr) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege
und   Adressen zugehen muss, erforderlich:
(i)      für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform:
  Per Post oder Boten             RHI AG
                                  Legal & Compliance
                                  zH Herrn Mag. Robert Ranftler
                                  Wienerbergstraße 9
                                  1100 Wien
  Per E-Mail ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur
                                  anmeldung.rhi(at)hauptversammlung.at
  Per SWIFT                       GIBAATWGGMS
                                 (Message Type MT598,
unbedingt ISIN AT0000676903 im Text angeben)
(ii)     für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die 
die   Satzung gemäß § 17 Abs 3 genügen lässt:
Per Telefax:                        +43 (1) 8900 500-52
  Per E-Mail                          anmeldung.rhi(at)hauptversammlung.at
                                      (Dabei können die Depotbestätigungen im
Format PDF Berücksichtigung finden.)   Die Aktionäre werden gebeten 
sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu   wenden und die 
Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu   veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit 
der Aktien   und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG   Die Depotbestätigung ist vom 
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem   Mitgliedstaat des 
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem   Vollmitgliedstaat der 
OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im 
Verkehr   zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, * Angaben 
über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen
zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls
Register   und Nummer unter der die juristische Person in ihrem 
Herkunftsstaat geführt   wird, * Angaben über die Aktien: Anzahl der 
Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000676903, * Depotnummer andernfalls 
eine sonstige Bezeichnung, * Zeitpunkt auf den sich die 
Depotbestätigung bezieht.   Die Depotbestätigung als Nachweis des 
Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der   Hauptversammlung muss sich auf
das Ende des Nachweisstichtages 25. April 2017   (24:00 Uhr, MESZ, 
Wiener Zeit) beziehen.   Die Depotbestätigung wird in deutscher 
Sprache oder in englischer Sprache   entgegengenommen.   
Identitätsnachweis   Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden 
ersucht zur Identifikation bei   der Registrierung einen gültigen 
amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.
IV.     MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI   
EINZUHALTENDE VERFAHREN   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung berechtigt ist und   dies der Gesellschaft gemäß den
Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III   nachgewiesen hat, hat 
das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des   Aktionärs 
an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der   
Aktionär hat, den er vertritt.   Die Vollmacht muss einer bestimmten 
Person (einer natürlichen oder einer   juristischen Person) in 
Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch   mehrere 
Personen bevollmächtigt werden können.   Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der   Hauptversammlung 
möglich.   Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende 
Kommunikationswege   und Adressen an:
Per Post oder Boten             RHI AG
                                  Legal & Compliance
                                  zH Herrn Mag. Robert Ranftler
                                  Wienerbergstraße 9
                                  1100 Wien
  Per Telefax:                    +43 (1) 8900 500-52
  Per E-Mail                      anmeldung.rhi(at)hauptversammlung.at (Dabei
können die Vollmachten im Format PDF Berücksichtigung finden.)   Die 
Vollmachten müssen spätestens bis 04. Mai 2017, 16:00 Uhr, bei einer 
der   zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der 
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der 
Hauptversammlung   übergeben werden.   Ein Vollmachtsformular und ein
Formular für den Widerruf der Vollmacht sind   auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter www.rhi-ag.com abrufbar. Wir   bitten im 
Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten  
Formulare zu verwenden.   Einzelheiten zur Bevollmächtigung, 
insbesondere zur Textform und zum Inhalt   der Vollmacht, ergeben 
sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten   
Vollmachtsformular.   Hat der Aktionär seinem depotführenden 
Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht   erteilt, so genügt es, wenn 
dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem   für dessen 
Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung   
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.   Aktionäre können auch 
nach Vollmachtserteilung die Rechte in der   Hauptversammlung 
persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als   Widerruf 
einer vorher erteilten Vollmacht.   Die vorstehenden Vorschriften 
über die Erteilung der Vollmacht gelten   sinngemäß für den Widerruf 
der Vollmacht.   Als besonderer Service steht den Aktionären ein 
Vertreter vom   Interessenverband für Anleger, IVA, 1130 Wien, 
Feldmühlgasse 22, als   unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die 
weisungsgebundene   Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur 
Verfügung; hiefür ist auf der   Internetseite der Gesellschaft unter 
www.rhi-ag.com ein spezielles   Vollmachtsformular abrufbar. Darüber 
hinaus besteht die Möglichkeit einer   direkten Kontaktaufnahme mit 
Herrn Dr. Michael Knap vom IVA unter Tel. +43 1   8763343-0, Fax +43 
1 8763343-49 oder E-Mail michael_knap(at)iva.or.at.
V.      HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 
118 UND   119 AKTG
1.      Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG   
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und
die seit   mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser 
Aktien sind, können   schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte 
auf die Tagesordnung dieser   Hauptversammlung gesetzt und bekannt 
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in   Schriftform per Post oder 
Boten spätestens am 14. April 2017 (24:00 Uhr) der   Gesellschaft 
ausschließlich an der Adresse RHI AG, zH Herrn Mag. Robert   
Ranftler, Head of Legal & Compliance, 1100 Wien, Wienerbergstraße 9, 
zugeht.   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein 
Beschlussvorschlag samt   Begründung beiliegen. Die 
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer   Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die   antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung   Inhaber 
der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der 
Gesellschaft   nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. 
Hinsichtlich der übrigen   Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur   Teilnahmeberechtigung (Punkt III) 
verwiesen.
2.      Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 
110 AktG   Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals 
erreichen, können zu   jedem Punkt der Tagesordnung in Textform 
Vorschläge zur Beschlussfassung samt   Begründung übermitteln und 
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den   Namen der 
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer   
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf 
der im   Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft 
zugänglich gemacht   werden, wenn dieses Verlangen in Textform 
spätestens am 25. April 2017 (24:00   Uhr) der Gesellschaft entweder 
per Telefax an +43 50213 6281 oder RHI AG, zH   Herrn Mag. Robert 
Ranftler, Head of Legal & Compliance, 1100 Wien,   Wienerbergstraße 
9, oder per E-Mail an robert.ranftler(at)rhi-ag.com, wobei das Verlangen
in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, 
zugeht.Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen 
Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die Aktionärseigenschaft ist durch die 
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt 
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein 
darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die 
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur 
Teilnahmeberechtigung(Punkt III) verwiesen.
3.      Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär 
ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach 
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem 
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen 
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Der 
Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und Rederecht der 
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu 
Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle und 
individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
mündlich zu stellen, gerne aber auch in Textform. Fragen, deren 
Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung 
der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform
an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die 
Gesellschaft per Telefax an +43 50213 6281 oder per E-Mail an 
robert.ranftler(at)rhi-ag.com übermittelt werden.
4.      Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 
AktG Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten 
Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der 
Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG 
der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein Aktionärsantrag 
auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die 
rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG 
voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der 
Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % 
des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche 
Wahlvorschläge müssen spätestens am 25. April 2017 in der oben 
angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem 
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der 
vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre 
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, 
die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, 
anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines 
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt 
werden.
5.      Informationen auf der Internetseite Weitergehende 
Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 
118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
www.rhi-ag.com zugänglich.
VI.     WEITERE ANGABEN UND HINWEISSE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
289.376.212,84 und ist zerlegt in 39.819.039 auf Inhaber lautende 
Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 39.819.039 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch
mittelbar eigene Aktien. 10.073 Stückaktien sind gem § 67 iVm § 262 
Abs 29 AktG für kraftlos erklärt.
Wien, im April 2017
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
RHI AG
Investor Relations
Mag. Simon Kuchelbacher
Tel: +43-1-50213-6676
Email: simon.kuchelbacher(at)rhi-ag.com
Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    RHI AG
             Wienerbergstrasse 9
             A-1100 Wien
Telefon:     +43 (0)50213-6676
FAX:         +43 (0)50213-6130
Email:       rhi(at)rhi-ag.com
WWW:         http://www.rhi-ag.com
Branche:     Feuerfestmaterialien
ISIN:        AT0000676903
Indizes:     ATX Prime, ATX
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien
Sprache:    Deutsch
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