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   Bei größeren Bauprojekten sind nicht selten mehrere Architekten 
tätig, wenn auch mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Am 
Bauherrn liegt es aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und 
Steuern der LBS, allen Beteiligten die für ihre Arbeit 
erforderlichen, fehlerfreien Pläne zu überreichen. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 193/14)
   Der Fall: Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der 
Objektplanung beauftragt und einen weiteren (Landschafts-)Architekten
mit der Planung der Außenanlagen. Weil letztgenannte Firma 
fehlerhafte Unterlagen erhalten hatte, gab es Probleme im 
Anschlussbereich. Es kam zu einem Feuchteeintrag und innerhalb des 
Gebäudes bildete sich Schimmel. Das Gebäude (eine Schule) konnte 
zeitweilig nicht genutzt werden und musste aufwändig saniert werden.
   Das Urteil: Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte klar, 
dass in der vorliegenden Fallkonstellation der Landschaftsarchitekt 
erstens die Unterlagen des anderen Architekten und zweitens 
fehlerfreies Material hätte erhalten müssen. Das sei nicht in vollem 
Umfang der Fall gewesen, deswegen treffe den Auftraggeber ein 
Mitverschulden.
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Dr. Ivonn Kappel
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