Viel hat sich in den letzten Jahren im Bereich Fahrradbeleuchtung getan - und technische Entwicklung bedingt auch gesetzliche Evolution. Legales Batterielicht fĂŒr alle FahrrĂ€der wird es aber auch 2010 nicht geben - anders lautende Meldungen verunsichern derzeit Radler und sorgen fĂŒr Diskussionsstoff.
(firmenpresse) - [pd-f] Entgegen jĂŒngsten Meldungen ist die aktuelle StVZO auch ĂŒber den 31.12.2009 hinaus in Kraft. Dies gilt auch fĂŒr den § 67, der die lichttechnischen Einrichtungen an FahrrĂ€dern regelt. Verschiedene Medien berichten seit dem 10. Dezember 2009 fĂ€lschlicherweise, am 01. Januar 2010 trete ein neuer § 67 in Kraft, der die Batteriebeleuchtung an allen FahrrĂ€dern erlaube.
"Fest installierte Dynamo-Lichtanlagen an FahrrĂ€dern sind und bleiben nach dem heutigen Stand der Dinge gesetzliche Vorschrift", erklĂ€rt Guido MĂŒller vom Beleuchtungshersteller Busch & MĂŒller (www.bumm.de). Im Gegensatz zur festen Lichtanlage erfordern Akku-Lampen hohe Aufmerksamkeit und quasi immer einen Wechselsatz Batterien ... sind die Akkus leer, muss der Radfahrer schieben!
Ob Dynamo, ob Batterie: PrĂŒfzeichen ist Pflicht!
Die neuerliche Diskussion um die Radbeleuchtung wird angekurbelt durch moderne LED-Beleuchtung. Seit dem Modelljahr 2008 sind Frontscheinwerfer im Handel, die mit Dynamobetrieb LichtstĂ€rken von bis zu 60 Lux ermöglichen, wie z. B. das Modell Lumotec IQ Cyo von Busch & MĂŒller mit Sensortechnik und Standlicht. Beim RĂŒcklicht ist Standlicht schon lĂ€nger Standard - neu ist 2010 die Linetec-Technologie, die nicht nur weiter leuchtet, sondern auch die Entfernung zum Fahrrad einschĂ€tzbar macht. Klassische SeitenlĂ€ufer-Dynamos sind nahezu ausgestorben, aktuelle RĂ€der sind mit einem Nabendynamo im Vorderrad ausgestattet, wie etwa dem iLight von Sram (www.sram.com). Was Wenige wissen: Jegliche Fahrrad-Beleuchtung muss das PrĂŒfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) tragen. Es ist erkennbar an einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer Ziffernfolge.
Ausnahme: RennrÀder
Nach wie vor sind RennrĂ€der von der Dynamopflicht ausgenommen - bis zu einem Gesamtgewicht von 11 kg. "Der Gesetzgeber ermöglicht Sportlern die Montage von Akkulichtern als Heimbringer vom etwas lĂ€nger dauernden Training", macht Stefan Scheitz vom Rennradhersteller Felt (www.felt.de) deutlich. "Verantwortungsbewusste Rennradler, die gerade jetzt im Winter viel im Dunkeln unterwegs sind, haben ihr Trainingsrad natĂŒrlich mit einer fest installierten und zuverlĂ€ssigen Dynamo-Lichtanlage ausgestattet", so Scheitz weiter.
Rechtsfreier Raum: Mountainbikes
Weniger einfach tut sich das bestehende Gesetz mit Mountainbikes. Diese sind zwar auch SportgerĂ€te, werden aber im Gesetzestext nicht explizit erwĂ€hnt und fallen daher nicht unter die Ausnahmeregel. Zudem wiegen sie auch meist mehr als die Asphaltflitzer - Federung und höhere Belastungen machen es nötig. "Beim GelĂ€ndefahren im Dunkeln braucht man auch weitaus mehr Licht als auf der StraĂe," weiĂ Gerhard Burghardt, Polizist und Teamchef des Teams Haibike (www.haibike.de), "die meisten Mountainbike-Strahler sind nicht fĂŒr den StraĂenverkehr zugelassen, sie sind einfach zu hell." Es gibt am Markt nur einen Strahler, der Biker und GesetzeshĂŒter gleichermaĂen zufrieden stellt: Der Gasentladungs-Scheinwerfer Big Bang von Busch & MĂŒller erfĂŒllt als einziger seiner Klasse die StVZO-Anforderungen - und gehört mit 140 Lux trotzdem zu den Hellsten.
Nachholbedarf: E-Bikes
Schwieriger ist die Lage bei E-Bikes. Viele Modelle im Handel werden vom Antriebs-Akku auch mit Lichtstrom versorgt. Zwar wiegt der Akku ein Kilogramm und mehr - bleibt aber ein Akku. Da es sich bei den meisten E-Bikes um FahrrĂ€der handelt, mĂŒssen sie aber mit einem Dynamo ausgestattet sein. Nur wenige Modelle verfĂŒgen wie das System eSupport der SaarbrĂŒcker Manufaktur Utopia Velo (www.utopia-velo.de) ĂŒber eine gesicherte Stromzufuhr zu Scheinwerfer und RĂŒcklicht: UnabhĂ€ngig von der Akkuladung produziert dieser Frontnabenmotor die nötige Spannung fĂŒrs Licht.
Fahrradlicht = Dynamopflicht
An der derzeitigen Gesetzeslage Ă€ndert sich vorlĂ€ufig nichts. Fachleute befĂŒrworten, dass 2010 eine Diskussion des § 67 StVZO in Gang kommt und vor allem fĂŒr Sportler und E-Biker die notwendige Klarheit bringt. Der Ausgang der Diskussion und wann das etwaige neue Gesetz verabschiedet wird, ist indes völlig ungewiss. MĂŒller empfiehlt Alltagsradlern deshalb, nur RĂ€der mit einer gegenwĂ€rtig gesetzeskonformen Lichtanlage zu kaufen - beziehungsweise eine entsprechende Lichtanlage nachzurĂŒsten. "Denn eine Dynamo-Lichtanlage aktuellen technischen Standes wird in jedem Falle legal bleiben", darin ist sich MĂŒller sicher.
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