PresseKat - Wer soll das bezahlen, wer hat das bestellt? - Solidarhaftung bei Ehepartnern

Wer soll das bezahlen, wer hat das bestellt? - Solidarhaftung bei Ehepartnern

ID: 1381619

Handelt es sich bei offenen Rechnungen um Forderungen aus GeschĂ€ften zur Deckung des Lebensbedarfs, ist es ratsam, die Solidarhaftung von Ehegatten zu prĂŒfen. Nicht immer muss nur der zahlen, der bestellt hat.

(firmenpresse) - Bremer Inkasso: Mögliche Mithaftung des Ehegatten prĂŒfen

Klempner X. macht sich auf den Weg zu einem Kunden Y. Dieser hatte ihn telefonisch gebeten, möglichst umgehend nach dem Abfluss des KĂŒchenspĂŒlbeckens in der Wohnung des Ehepaares zu schauen. Das Wasser laufe nicht mehr ab. Klempner Y. nimmt den Auftrag an und rĂŒckt dem verstopften Rohr erfolgreich zu Leibe. Herr Y. ist mit der Arbeit zufrieden, woraufhin X. ihm als dem Auftraggeber die Rechnung stellt. Einen Geldeingang innerhalb der gesetzten Frist kann Auftragnehmer X. aber leider nicht verbuchen und mahnt daher Kunden Y. wiederholt an. Ohne Erfolg. Handwerker X. versucht es noch einmal mit einer telefonischen Mahnung und erfĂ€hrt in dem GesprĂ€ch mit Herrn Y., dass dieser ĂŒber keinerlei eigene finanzielle Mittel verfĂŒge und auch nichts vom ‚Amt‘ bekĂ€me. Kurzum, er hĂ€tte ihn zwar beauftragt, aber von ihm könne X. kein Geld bekommen. Handwerker X. Ă€rgert sich maßlos und weiß nicht weiter. Ein Kollege rĂ€t ihm, sich an einen Anwalt oder ein InkassobĂŒro zu wenden, weil die mit ihrer Erfahrung bestimmt wĂŒssten, ob man ĂŒberhaupt noch was machen könne und wenn ja was. Klempner X. folgt dem Rat seines Kollegen.

Wenig bekannt – Solidarhaftung von Ehegatten
„Mit dem Hinweis, sich an einen Fachmann zu wenden, hat der Kollege Unternehmer X. einen guten Dienst erwiesen“, so Bernd Drumann, GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH. Jeder Unternehmer muss entscheiden, wie viel Zeit und Kraft er selbst einsetzen will, um seine offenen Forderungen zu realisieren. Bleiben die BemĂŒhungen nach mehrfachen Versuchen aber erfolglos, ist es angeraten, sich kompetente Hilfe zu holen. „Wir erleben es immer wieder, dass Unternehmer gar nicht auf den Gedanken kommen, dass in ihrem Fall, wie auch im obigen Beispiel, eine Mithaftung der Ehefrau nach § 1357 BGB – GeschĂ€fte zur Deckung des Lebensbedarfs – in Betracht kommt”, erklĂ€rt Drumann. „Ist das nĂ€mlich der Fall, muss es Handwerker X. nicht mehr beunruhigen, dass sein Kunde Y. ĂŒber kein eigenes Einkommen verfĂŒgt“.




Wer bestellt oder beauftragt hat, der zahlt -- bei Ehegatten u. U. nicht
Bei so genannten AlltagsgeschĂ€ften/GeschĂ€ften zur Deckung des Lebensbedarfs ist die ausdrĂŒckliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehegatten nicht nötig. „GrundsĂ€tzlich gilt, dass jede Person nur fĂŒr ihre eigenen Handlungen haftet, aber im Bereich des Familienrechts gilt das lediglich eingeschrĂ€nkt“, erklĂ€rt Drumann. „Damit die AblĂ€ufe in einer Familie funktionieren, hat hĂ€ufig jeder Partner seinen ZustĂ€ndigkeitsbereich, trĂ€gt allgemein seinen Teil zum tĂ€glichen Familienalltag bei und ist sich der Zustimmung des Partners darin gewiss. Bei AlltagsgeschĂ€ften/GeschĂ€ften zur Deckung des Lebensbedarfs wird davon ausgegangen, dass dies GeschĂ€fte sind, ĂŒber die man sich nicht mehr gesondert verstĂ€ndigt, sondern die im Sinne des Familienbetriebes und im positiven Interesse aller dort getĂ€tigt werden“, fĂ€hrt Drumann fort. „Da die Anforderungen, BedĂŒrfnisse und Möglichkeiten jeder Familie/Partnerschaft jedoch unterschiedlich sind, gelten die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten der jeweiligen Familie als Maßstab. Es geht also um die Deckung des Lebensbedarfs, der den jeweiligen UmstĂ€nden nach ‚angemessen‘ ist. Zu diesen AlltagsgeschĂ€ften zĂ€hlen zum Beispiel EinkĂ€ufe im Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Wohnung und Freizeit, dazu kann aber auch der Abschluss gĂ€ngiger Versicherungen wie insbesondere einer Hausratversicherung gehören. Wichtig dabei ist“, so Drumanns Hinweis, „dass aus diesen GeschĂ€ften fĂŒr den Ehepartner desjenigen, der das GeschĂ€ft getĂ€tigt hat, nicht nur eine Berechtigung hervorgeht, sondern eben auch eine Verpflichtung – man haftet also auch fĂŒr die Verbindlichkeiten. Ausnahme -- die Eheleute leben getrennt.“

„FĂŒr den Klempner Y. in unserem Beispiel heißt das, dass gemĂ€ĂŸ dieser Regelung auch die Frau von Herrn Y. fĂŒr die Verbindlichkeit haftet und sie damit fĂŒr die Reparatur aufkommen muss. Ein funktionierender Abfluss gehört zum Alltag einer Familie, ist Standard, und die Beauftragung des Handwerkers mit dessen Reinigung ist als angemessen zu betrachten“.

Kompetente Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen
„Ohne den Rat seines Kollegen, hĂ€tte sich Handwerker Y. vielleicht nicht an ein Rechtsanwalts- oder InkassobĂŒro gewandt. Damit hĂ€tte ihn eventuell auch keiner auf die Möglichkeit der Solidarhaftung bei Ehepartnern aufmerksam gemacht und ihm bei der Realisierung seiner Forderung geholfen. Er hĂ€tte also in die Röhre geguckt“, so Drumann. „Ich kann nur jedem raten, sich bei offenen Forderungen, die selbst nicht zu realisieren sind, möglichst schnell an einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden. Dort sitzen Experten, die sich im Gesetzesdschungel auskennen, und die, nach ÜberprĂŒfung der Forderung auf ihre RechtmĂ€ĂŸigkeit, entscheiden können, welche Maßnahmen ergriffen werden mĂŒssen, um diese Forderungen dann doch noch durchzusetzen.“

Wichtig fĂŒr die Auftragsannahme in Hinblick auf Ehegattenhaftung
„Klempner Y. rate ich“, so Drumann, „in Bezug auf die Annahme des nĂ€chsten Auftrages und die damit verbundene Rechnungsstellung, sich gleich zu Beginn nach den Namen beider Ehegatten zu erkundigen. Beide Namen sollten dann sowohl im Angebot, im Auftrag, in der AuftragsbestĂ€tigung, ggf. in einem Lieferschein, als auch in der Rechnung und in eventuellen Mahnungen angefĂŒhrt werden. Mit dieser Vorgehensweise ist man bei den ‚GeschĂ€ften zur Deckung des Lebensbedarfs‘, wie in seinem Fall, auf der sichereren Seite.“

Schriftliche Dokumentation aller Schritte ist generell wichtig
„Um generell das Risiko eines Forderungsausfalls zu minimieren, rate ich nicht nur Handwerker Y., alle Schritte, vom Auftrag ĂŒber die Lieferung oder Leistungserbringung bis hin zu deren Abnahme, schriftlich festzuhalten. Sowohl im Angebot als auch in der AuftragsbestĂ€tigung empfehle ich den Hinweis, dass die Leistung oder Lieferung auf Basis ‚beigefĂŒgter` GeschĂ€ftsbedingungen erbracht wird. Diese sollten bei Warenlieferungen unbedingt Regelungen ĂŒber den normalen und ggf. verlĂ€ngerten Eigentumsvorbehalt enthalten! Die Rechnung rate ich mit konkretem Zahlungsziel z.B. ‚zahlbar bis 
` zu versehen und sie möglichst vorab per Fax an den Auftraggeber zu senden (Faxprotokoll gut aufbewahren). Das beugt der ‚nie erhaltenen Rechnung‘ beim Kunden vor. Sollte die Zahlung zum gesetzten Zeitpunkt nicht erfolgen, ist es wichtig, konsequent und umgehend zu mahnen und sich kompetente Hilfe an die Seite zu holen. Diese Vorgehensweise“, so resĂŒmiert Drumann seine Erfahrungen, „empfinden manche Unternehmer als kleinkrĂ€merhaft und verzichten daher z. B. auf eine förmliche Abnahme oder eine Vorabzustellung der Rechnung usw. Unter UmstĂ€nden wĂ€re aber genau mit diesem ‚Puzzleteil‘ eine Forderung doch noch zu realisieren gewesen.“
„Solidarhaftung ist ein Begriff, den manche noch nicht gehört haben, und man muss und kann auch nicht alles wissen. Wichtig ist m E. aber“, so Drumann zum Schluss, „dass man weiß, wann und wo man sich kompetente Beratung und Hilfe holt. Rechtsdienstleister kann man auch schon in Anspruch nehmen, wenn das ‚Kind‘ noch nicht in den Brunnen gefallen ist.“

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische UnterstĂŒtzung im Bereich des Forderungseinzugs – bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegrĂŒndete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tĂ€tig und beschĂ€ftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt ĂŒberwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der erteilten InkassoauftrĂ€ge werden vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV in 2010 das Zertifikat „GeprĂŒftes Inkasso“.



PresseKontakt / Agentur:

Bremer Inkasso GmbH, Eva-K. Möller, LeerkÀmpe 12, 28259 Bremen, Tel. +49 (0)421-84106-25, Fax +49 (0)421-84106-21, E-Mail: moeller(at)bremer-inkasso.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Ceramic Polymer: UV-resistente Beschichtung fĂŒr den lĂ€ngsten Wildwasserkanal Deutschlands im „Tropical Islands“ Handwerk 4.0: Online-Marktplatz soll neue Perspektiven schaffen
Bereitgestellt von Benutzer: Emoeller
Datum: 20.07.2016 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1381619
Anzahl Zeichen: 7499

Kontakt-Informationen:

Kategorie:

Handwerk


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Anmerkungen:
Bei Veröffentlichungen wĂ€re eine Info darĂŒber sowie ein Beleg und/oder Link sehr nett. Danke schön!

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wer soll das bezahlen, wer hat das bestellt? - Solidarhaftung bei Ehepartnern"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bremer Inkasso GmbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemĂ€ĂŸ TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemĂ€ĂŸ der DSGVO).

VerjÀhrung gerade zum 31.12. immer im Auge behalten ...

Bremer Inkasso: Unbedingt schon jetzt Maßnahmen in die Wege leiten Zum Ende „aller Jahre wieder“ geht es um die regelmĂ€ĂŸige VerjĂ€hrungsfrist. Die regelmĂ€ĂŸige VerjĂ€hrung betrĂ€gt drei Jahre und beginnt typischerweise mit dem Ende des Jah ...

Alle Meldungen von Bremer Inkasso GmbH