(ots) - Treppenschutzgitter, Steckdosensicherung & Co.
sind wohl bei den meisten Familien im Einsatz. Denn gerade für Kinder
sollte das eigene Zuhause der sicherste Ort sein. Aber was ist, wenn
es plötzlich brennt? Rauchmelder sollen die Wohnungen in NRW sicherer
machen und sind nach Auskunft der LBS West ab 2017 auch für
Bestandsbauten Pflicht.
"Eine vergessene Kerze auf dem Wohnzimmertisch oder ein defektes
Kabel können schon ausreichen, um einen Hausbrand zu verursachen.
Wenn ein Feuer nachts ausbricht, werden die giftigen Rauchgase oft
gar nicht bemerkt. Dies kann schnell tödlich enden. Rauchmelder sind
für die eigene Sicherheit daher unerlässlich", sagt LBS-West-Sprecher
Sven Schüler.
Seit April 2013 sind Rauchmelder bereits für alle Neubauten in NRW
Pflicht. Alle Bestandsbauten müssen bis Ende des Jahres nachgerüstet
werden. Dabei müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer, sowie die Flure
einer Wohnung, die als Rettungswege zum Verlassen von Wohnräumen
dienen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Die Eigentümer der Wohnung sind dafür zuständig, die Rauchmelder
zu kaufen und anzubringen - bei Mietwohnungen also in der Regel der
Vermieter. Im Gegenzug muss der Mieter die jährliche Überprüfung der
Rauchmelder übernehmen, es sei denn der Eigentümer hat diese
Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen. So ist es laut
LBS in der Bauordnung für NRW (BauO NRW) geregelt.
Wenn die Funktions- und Sichtprüfung durch die Mieter erfolgt,
dann sollte der Vermieter jährlich ein entsprechendes
unterschriebenes Protokoll der Mieter zu seinen Unterlagen nehmen.
Denn laut § 823 Abs. 1 BGB ist immer der Eigentümer selbst für die
Verkehrssicherung seines Gebäudes zuständig - ungeachtet der
landesgesetzlichen Regelungen. Das heißt, wenn ein schlecht
gewarteter Rauchmelder versagt, haftet der Eigentümer für den
entstandenen Schaden. Den Mieter kann höchstens eine Mitschuld
treffen.
"Daher empfiehlt es sich, eine Fachfirma zu beauftragen, die die
Funktionsfähigkeit und die ordnungsgemäße Installation einmal im Jahr
kontrolliert", rät Schüler. Die hierfür anfallenden Kosten kann der
Vermieter über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf den Mieter
umlegen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag
getroffen wurde.
Ob die Versicherung bei einem Brandschaden auch dann greift, wenn
die landesrechtlichen Rauchmelder-Verpflichtungen und die
Wartungsvorgaben nicht eingehalten werden, ist fraglich. Die
Versicherung kann dem Eigentümer unter Umständen grobe Fahrlässigkeit
unterstellen und es ist mit Leistungskürzungen zu rechnen. "Die
Rauchmelderpflicht außer Acht zu lassen, ist somit keine Option -
nicht nur aus Versicherungsgründen, sondern allein schon im Interesse
der eigenen Sicherheit", so Schüler.
Wie man einem Wohnungsbrand vorbeugt und was im Ernstfall Leben
retten kann, zeigt die Brandschutz-Checkliste der LBS West. Sie steht
zum Download im Internet zur Verfügung unter www.lbs.de/presse oder
kann kostenlos per E-Mail angefordert werden unter
kommunikation(at)lbswest.de.
Pressekontakt:
Sven Schüler
Tel.: 0251/412 5051
Fax: 0251/412 5222
E-Mail: sven.schueler(at)lbswest.de