Am 1. Dezember 2009 um 12:00 Uhr findet vor dem Amtsgericht Rinteln erneut eine Verhandlung wegen der Veröffentlichung eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens statt.
(firmenpresse) - Die Staatsanwaltschaft Bückeburg wirft dem Künstler Tom Sack diesmal die Veröffentlichung der staatsanwaltschaftlichen Berufungsbegründung in der Strafsache wegen des auf Leinwand gemalten Staatsanwalts, des veröffentlichten Videos einer Hausdurchsuchung und der Veröffentlichung eines Durchsuchungsbefehls vor. Sack wurde am 31. März dieses Jahres wegen der ersten beiden Vorwürfe freigesprochen und wegen der Veröffentlichung des Durchsuchungsbefehls lediglich verwarnt.
Die Veröffentlichung von amtlichen Schriftstücken eines Strafverfahrens steht in Deutschland nach § 353d Nr. 3 StGB unter Strafe, wobei sich die unter dem Gesichtspunkt der Presse- bzw. Meinungsfreiheit umstrittene Norm im Abschnitt "Straftaten im Amt" des Strafgesetzbuchs befindet. Ferner ist Bedingung für eine Strafbarkeit, dass die Schriftstücke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind.
Tom Sack, der seine Öffentlichkeitsarbeit jedenfalls nicht als Amtsträger betreibt, kann nicht nachvollziehen, warum in seiner Veröffentlichung ein Unrecht liegen soll. Hierdurch seien weder die Rechte Dritter noch die Durchführung der noch ausstehenden Berufungsverhandlung in irgendeiner Weise betroffen. Es sei ein rechtsstaatlicher Grundsatz, dass Strafverfahren öffentlich und transparent stattfinden, gibt der Künstler zu bedenken. Seine Glaubwürdigkeit sei durch die gegen ihn laufenden Ermittlungen derart herabgesetzt, dass für ihn im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit manchmal eben nur die unverfälschte Wiedergabe von Originaldokumenten in Frage komme. In der veröffentlichten Berufungsbegründung gehe es schließlich um ihn als Künstler, es werde krampfhaft versucht, ihn zu kriminalisieren. So werde in der Berufungsbegründung die Strafbarkeit der Zurschaustellung des auf Leinwand gemalten Staatsanwalts beispielsweise damit begründet, dass dieser nicht in einer Robe dargestellt sei. "Das glaubt mir doch keiner, der es nicht selbst schwarz auf weiß gelesen hat", gibt sich Tom Sack erbittert. Die Argumente der Staatsanwaltschaft seien außerdem bereits in der Gerichtsverhandlung vom 31. März öffentlich vorgetragen worden, der Sinn und Zweck des rechtsstaatlich ohnehin fraglichen Veröffentlichungsverbots hier vollkommen verfehlt, so der Künstler.
Unterdessen ist weiter unklar wie es in den beiden großen Verfahren weitergeht, in denen Tom Sack "Kunstfälscherei im großen Stil" vorgeworfen wird. Die I. Große Strafkammer des Landgerichts Bückeburg hat zuletzt große Zweifel an der dort eingereichten Anklage geäußert. Ein Prozessauftakt am Berliner Amtsgericht Tiergarten ist nach Auskunft von Verteidiger Roman von Alvensleben frühestens Anfang 2010 zu erwarten, wobei auch in den dort angeklagten Fällen ein hinreichender Tatverdacht gegen seinen Mandanten in Frage stehe.