(ots) - Mit einem einvernehmlichen Beschluss hat die
Schiedsstelle nach § 129 SGB V am gestrigen Montag neue Regeln für
Korrekturverfahren ("Retaxationen") bei Arzneimittelverordnungen für
Krankenkassen und Apotheker festgelegt. Künftig sollen unbedeutende
formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die
Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr
dazu führen, dass die Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte
nicht mehr bezahlen. Gemeint sind damit z. B. eine andere Schreib-
oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept, eine unleserliche
Unterschrift oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch
Korrekturen durch den Apotheker sollen nach telefonischer Rücksprache
mit dem Arzt möglich sein.
Sowohl der Deutsche Apothekerverband (DAV) als auch der
GKV-Spitzenverband begrüßen diesen neuen Handlungsspielraum. Beide
Seiten sind überzeugt, dass die neuen Regeln im Rahmenvertrag nach §
129 SGB V eine wirtschaftliche und zugleich sichere
Arzneimittelversorgung fördern sowie die Rechtssicherheit für die
Beteiligten verbessern werden.
Eine Entscheidung der Schiedsstelle war notwendig geworden,
nachdem sich die Verhandlungspartner - DAV und GKV-Spitzenverband -
auf der Grundlage des neu gefassten § 129 Abs. 4 SGB V nicht auf
Verhandlungsebene verständigen konnten. In der Vergangenheit hatten
Kontroversen zwischen Krankenkassen und Apothekern über beanstandete
Arzneimittelrezepte für Probleme gesorgt. Beide Verbände gehen davon
aus, dass die neuen Regeln unterschiedlichen Interpretationen besser
vorbeugen. Die Schiedsstelle wird ihren Beschluss zeitnah und
förmlich an die Vertragspartner übermitteln. Der Inhalt des
Beschlusses wird zum Gegenstand des neu gefassten § 3 Rahmenvertrag
nach § 129 Abs. 2 SGB V. Der Beschluss wird am 31. Mai 2016
zugestellt und tritt einen Tag später in Kraft.
Pressekontakt:
Deutscher Apothekerverband (DAV), Dr. Reiner Kern, Tel. 030 40004-132
GKV-Spitzenverband, Ann Marini, Tel. 030 3062388-4201