(ots) - Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sehen in der
vom Europäischen Parlament heute gebilligten EU-Richtlinie über
Geschäftsgeheimnisse nach wie vor Risiken für die journalistische
Berichterstattung über Unternehmensinterna.
Schon der Streit um die nun verabschiedete Klausel zum Schutz der
Medienfreiheit habe gezeigt, dass eine robuste Pressefreiheit selbst
für die EU keine Selbstverständlichkeit sei. "Nur mit größter Mühe
konnte eine Fassung verhindert werden, die die investigative
Berichterstattung über Unternehmensinterna ganz erheblich gefährdet
hätte", erklärten die Sprecher von BDZV und VDZ. Aber auch die
jetzige Formulierung schütze die Pressefreiheit nur in dem ungewissen
Umfang des Art. 11 der EU-Grundrechtscharta, der letztlich vom
Europäischen Gerichtshof in Luxemburg und nicht mehr - wie bei Art. 5
Grundgesetz (GG) - vom Bundesverfassungsgericht bestimmt werde.
Wie das umstrittene Urteil des Europäischen Gerichtshofs in
Luxemburg (EuGH) zum Recht auf Vergessen zeige, berge die Ablösung
des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Pressefreiheit durch den
EuGH durchaus die Gefahr einer Schwächung der
Berichterstattungsfreiheit in diesem Bereich. In seinem Urteil zum
Recht auf Vergessen hatte der EuGH die Löschung von
Suchmaschinenverweisen auf rechtmäßige Presseveröffentlichungen in
Zeitungsarchiven verlangt, ohne die dadurch auch betroffene
Pressefreiheit in seiner Abwägung auch nur mit einem Wort zu
erwähnen.
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