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Als Hilfsgründung einzubauende Traggerüste sind in Ausschreibungen als "Besondere Leistung" aufzuführen

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(ots) - Der Fachbereich Bau im Bundesverband öffentlich
bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger
(BVS) hat einen BVS-Standpunkt zur Frage der baubetrieblichen
Zuordnung temporärer Hilfsgründungen erarbeitet.

Der Standpunkt ist das Resultat intensiver fachlicher Diskussion
innerhalb des Fachbereiches Bau, insbesondere des Arbeitskreises
"Traggerüste als Hilfsgründung" unter der Leitung von Dipl.-Ing. (FH)
Michael Bieber, öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und
Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen. Er dient als Empfehlung und
beschreibt nach Auffassung der im BVS organisierten Sachverständigen
eine allgemein anerkannte Regel der Technik.

Bei temporären Lastabtragungsmaßnahmen während der Bauphase stellt
sich regelmäßig bei der Beurteilung des vertraglichen
Leistungsinhaltes die Frage, welchen Normen diese zuzuordnen sind.
Der BVS empfiehlt eine Einordnung nach Maßgabe der Normen DIN 18331
und DIN 18451. Demnach stellen Maßnahmen zur Hilfsgründung und zum
Schutz des bereits bestehenden Bauwerks vor Beschädigungen "Besondere
Leistungen" dar. Traggerüste, die einen erreichten Bauzustand
absichern oder erst das Weiterbauen ermöglichen, sind unter diese
Definition zu subsumieren. "Traggerüste als Hilfsgründung" dienen dem
Schutz des Bestehenden, zum Beispiel indem sie die Beschädigung
bereits eingebauter Betonbauteile verhindern oder Mängel des
Bau-Untergrunds für das der Schalung direkt zuzuordnende Traggerüst
beseitigen.

Die praktischen Folgen sind, dass Traggerüste die als
Hilfsgründung eingebaut werden müssen, anders als eine Nebenleistung,
nur insoweit vereinbart sind, als sie in der Leistungsbeschreibung
ausdrücklich Erwähnung finden.

Der BVS empfiehlt den Ausschreibenden daher im Vorfeld der




Bauausführung mögliche erforderliche Hilfsgründungsmaßnahmen für die
einzelnen Bauzustände statisch zu bemessen und in einem gesonderten
Titel auszuschreiben; das dient der Klarheit und der
Streitprävention. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
gegebenenfalls das gesamte Vertragswerk stringent darauf abzustellen.
Der BVS-Standpunkt steht auf der Homepage des BVS zum kostenlosen
Download bereit (http://goo.gl/7FeIfC).



Pressekontakt:
Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter
sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS)
Willi Schmidbauer, BVS-Präsident
André Ricci, BVS-Pressereferent
Charlottenstraße 79/80
10117 Berlin
Tel.: 030 255 938-22
Fax: 030 255 938-14
ricci(at)bvs-ev.de
www.bvs-ev.de


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Datum: 30.03.2016 - 11:15 Uhr
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