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VW Skandal - Urteil Landgericht Bochum widerspricht der Rechtsprechung des Berufungsgerichts OLG Hamm und des BGH

ID: 1334486

(ots) - Das Landgericht Bochum hat die Klage eines
Geschädigten auf Rückgabe des manipulierten VW PKW abgewiesen. Der
Kläger hat Berufung zum OLG Hamm angekündigt. Das Urteil des
Landgerichts Bochum widerspricht der Rechtsprechung des OLG Hamm und
des Bundesgerichtshofs. Erst im Jahre 2015 hat das OLG Hamm eine
Entscheidung des Landgerichts Bochum zu einem Rücktritt bei einem PKW
abgeändert und die Zulässigkeit eines Rücktritts bestätigt für einen
PKW, bei dem lediglich die Rückfahrkamera einen Mangel aufwies.

Das OLG Hamm hat am 09.06.2015, Aktenzeichen 28 U 60/14 ein Urteil
das Landgerichts Bochum abgeändert und bestätigt, dass bei einem
Autokauf ein Rücktritt möglich ist. In diesem Fall wurde dem Kläger
bei der Bestellung des PKW zugesagt, dass im Display für die
Rückfahrkamera Hilfslinien vorhanden sind. Diese Linien fehlten dann
aber. Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Mangel
erheblich ist und beruft sich diesbezüglich auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofs. Nach dem OLG Hamm ist deshalb der Rücktritt
sofort möglich, ohne nachbessern lassen zu müssen.

Wenn schon eine solche "Lappalie" für einen Rücktritt ausreicht,
dann muss ein Rücktritt in den VW Fällen erst Recht möglich sein. Das
Urteil des Landgerichts Bochum kann daher vor dem OLG Hamm keinen
Bestand haben und widerspricht dem BGH. Der BGH hat bereits 2010 und
nochmals 2013 entschieden, dass die Erheblichkeit des Mangels gegeben
ist, wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Genau
dies bei den manipulierten Fahrzeugen der Fall.

Das Landgericht Bochum begründete sein Urteil damit, dass der
Mangel ja mit der Software mit wenig Aufwand behoben werden könne.
Woher der Richter diese Erkenntnis nimmt, erschließt sich nicht.
Zumal gerade heute bekannt gegeben wurde, dass das
Kraftfahrtbundesamt bisher keine Freigabe für die Software des Passat




erteilt habe. Es gibt daher derzeit keine Möglichkeit den Mangel zu
beheben. Das Gericht hat aber selbst mitgeteilt, dass man auch zu
einem anderen Ergebnis gelangen kann, dies aber eine höhere Instanz
zu entscheiden hätte. Das Urteil hat daher keinen wegweisenden
Charakter, wie dies gerne dargestellt wird. Anstatt durch eine
Landgerichts-Kammer wurde die Entscheidung von einem Einzelrichter
gefällt, was auch darauf hindeutet, wie wenig wichtig die Sache von
dem Bochumer Gericht genommen wurde. Der Einzelrichter hatte bereits
in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er sich mit
dem Fall nicht in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt hat.
Wesentlich Aspekte, die eine Rückabwicklung bereits nach der
bestehenden Rechtsprechung des BGH erlauben, wurden völlig außer Acht
gelassen. So ist das Gericht ist nicht auf den bleibenden Wertverlust
(merkantiler Minderwert) des Fahrzeugs eingegangen.

Hätte dieses Urteil bestand, läge darin der Freibrief die
Verbraucher zu täuschen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Das
Urteil ist nur das erste in einer nun beginnenden Reihe von
Entscheidungen anderer Gerichte und sollte daher nicht überbewertet
werden, zumal es offensichtlich schwerwiegende Mängel aufweist.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die
mehrere tausend Geschädigte vertritt, hat bereits in zahlreichen
Fällen bei anderen Gerichten Klagen eingereicht und dabei nicht nur
die Händler, sondern vor allem auch VW selbst verklagt. Ein Urteil
gegen VW ist bisher nicht ergangen, da sich das Verfahren in Bochum
nur gegen den Händler richtete. Es ist kaum vorstellbar, dass die
Gerichte VW Recht geben und diese Täuschungen quasi legalisieren.
Rechtsanwalt Ralph Sauer teilt daher mit: "Es ist nicht ungewöhnlich,
dass erstinstanzliche Gerichte einen schnellen Prozess machen, damit
die Obergerichte entscheiden können. Das Verfahren vor dem
Landgericht Bochum ist für unsere Mandanten bedeutungslos, vor allem
weil es wesentliche Grundsätze der bestehenden BGH-Rechtsprechung
nicht beachtet hat. Viele solcher erstinstanzlichen Entscheidungen
werden sehr oft in den höheren Instanzen wieder aufgehoben. Es ist
den Geschädigten daher dringend zu empfehlen, weiter zu kämpfen."



Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Pressesprecher: Rechtsanwalt Ralph Sauer
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
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Datum: 16.03.2016 - 19:59 Uhr
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