Seit Kurzem birgt Verlust der EC-Karte höhere Risiken fĂŒr Bankkunden
(firmenpresse) - Beim Einkauf der Weihnachtsgeschenke ist die EC (girocard)-Karte ein beliebtes und praktisches Zahlungsmittel. Doch gerade im Trubel des AdventsgeschĂ€fts ist die Gefahr des Taschendiebstahls groĂ. Bis der Betroffene den Verlust bemerkt und seine EC-Karte sperren lĂ€sst, kann im wahrsten Sinne des Wortes wertvolle Zeit verstreichen: Findigen Dieben genĂŒgen oft schon ein paar Minuten, um mit der fremden Karte Geld abzuheben oder teure EinkĂ€ufe zu tĂ€tigen. GemÀà den neuen, EU-weit vereinheitlichten GeschĂ€ftsbedingungen der Banken haften Bankkunden fĂŒr Verluste, die bis zum Zeitpunkt der Kartensperre verursacht wurden, mit bis zu 150 Euro selbst. NĂ€here Informationen zu den neuen Haftungsbedingungen fĂŒr Konteninhaber bietet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Allein im ersten Halbjahr 2009 ereigneten sich nach Angaben der EURO Kartensysteme ĂŒber 22 Prozent aller gemeldeten KartendiebstĂ€hle im Einzelhandel. Wer also in nĂ€chster Zeit seine Einkaufstour fĂŒr das kommende Weihnachtsfest plant, sollte seine EC-Karte sicher verwahrt bei sich tragen - und vor allem getrennt von der dazugehörigen Geheimnummer. "Mit den in den letzten Wochen neu herausgegebenen Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) der Banken, die meist seit 31. Oktober 2009 gelten, hat sich die Haftung bei Verlust der EC-Karte geĂ€ndert - nicht unbedingt zum Vorteil fĂŒr den Bankkunden", warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die offensichtlichste Neuerung ist, dass der Karteninhaber bis zur Sperrung seiner vermissten Karte fĂŒr den bis dahin entstandenen Schaden mit bis zu 150 Euro selbst haftet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bankkunde am Verlust der Karte selbst Schuld trĂ€gt, sie also verloren hat - oder ob sie gestohlen wurde: Solange er die Karte nicht sperren lĂ€sst, ist er automatisch mit 150 Euro am entstandenen Schaden beteiligt. Danach ist die Bank verantwortlich, falls sie eine Abbuchung mit der gestohlenen Karte zulĂ€sst. Daher ist es ratsam, seinen Geldbeutel regelmĂ€Ăig zu kontrollieren, um bei Verlust der Karte möglichst ohne Zeitverzug handeln zu können. Nicht alle Banken haben allerdings die 150 Euro-Regelung eingefĂŒhrt - genaueres Nachlesen in den AGB lohnt sich deshalb.
Beweislast liegt beim GeschÀdigten
Unter gewissen UmstĂ€nden kann der GeschĂ€digte aber auch fĂŒr den kompletten Schaden in Haftung genommen werden, das heiĂt: Die Obergrenze von 150 Euro fĂŒr Verluste, die vor der Sperrung der Karte entstanden sind, entfĂ€llt. Grundlage dafĂŒr ist der Punkt "Haftung des Kontoinhabers fĂŒr nicht autorisierte KartenverfĂŒgung bis zur Sperranzeige" in den neuen Bank-AGB. Er erlegt dem Bankkunden letztlich die Beweislast dafĂŒr auf, dass mit der Karte und der dazugehörigen Geheimnummer nicht fahrlĂ€ssig umgegangen wurde. TĂ€tigt ein Dieb mit der richtigen PIN schon kurz nach dem Verlust der Karte mehrere Abhebungen, muss der GeschĂ€digte jetzt nachweisen, dass er Karte und Geheimzahl getrennt aufbewahrt hat und dass seine Nummer beispielsweise beim Geldabheben ausgespĂ€ht wurde. Zwar werden Bankautomaten oder TĂŒröffnersysteme bei Banken immer öfter entsprechend manipuliert. Dies zu beweisen dĂŒrfte fĂŒr den Verbraucher aber nahezu unmöglich sein - im schlimmsten Fall muss er dann also den gesamten Verlust selbst tragen. Hintergrund dieser Beweislastumkehr ist die, teilweise durch Urteile bestĂ€tigte Annahme der Banken, dass Kontoinhaber Karte und Geheimzahl zusammen aufbewahren (zum Beispiel Bundesgerichtshof, Az. XI ZR 210/03, OLG Karlsruhe, Az. 17 U 170/07 und LG Bonn, Az. 5 S 163/94).
HĂ€ndler haftet bei Lastschriftverfahren
Zumindest fĂŒr den Karteninhaber ist es vorteilhafter, wenn der Dieb mit der entwendeten EC-Karte und einer gefĂ€lschten Unterschrift in einem GeschĂ€ft bezahlt, ohne dass dort die Geheimnummer abgefragt wird. Bei solchen Lastschriftverfahren liegt das volle Risiko nĂ€mlich beim HĂ€ndler, erklĂ€rt die D.A.S. Juristin: "PrĂŒft der Karteninhaber seine KontoauszĂŒge und stellt dabei eine ungerechtfertigte Lastschrift fest, kann er sich den abgebuchten Betrag innerhalb von sechs Wochen per RĂŒcklastschrift kostenfrei zurĂŒckholen."
Neue EU-Richtlinie zum Schutze der Verbraucher?
Grundlage fĂŒr die seit 31. Oktober 2009 gĂŒltigen, neuen GeschĂ€ftsbedingungen ist eine EU-Richtlinie fĂŒr Zahlungsdienste, die nun auch fĂŒr alle deutschen Bankkunden verbindlich ist. Europaweit soll bei Verlust der Karte gleiches Recht fĂŒr alle Opfer gelten. Doch es gibt Ausnahmen, zum Beispiel in Frankreich: Hier gilt fĂŒr GeschĂ€digte im Zweifel die Unschuldsvermutung. Das heiĂt, die Bank muss dem Kartenbesitzer FahrlĂ€ssigkeit im Umgang mit der PIN nachweisen, ansonsten haftet sie selbst fĂŒr die finanziellen SchĂ€den. In jedem Fall sollte eine abhanden gekommene Karte schnellstmöglich gesperrt werden - direkt beim Geldinstitut oder beim zentralen Sperrannahmedienst der Banken unter Tel. 01805-021021 (0,14 Euro aus dem dt. Festnetz).
Weitere Informationen unter www.das-rechtsportal.de
Anzahl der AnschlÀge (inkl. Leerzeichen): 5.040
Kurzfassung:
EC-Kartenverlust kommt GeschÀdigte teuer zu stehen
Neue Haftungsbedingungen fĂŒr Bankkunden
Beim Weihnachtseinkauf kommt die EC-Karte als praktisches Zahlungsmittel oft zum Einsatz. Doch gerade der Trubel des AdventsgeschĂ€fts bietet Taschendieben ideale Bedingungen. Bis der Betroffene den Verlust bemerkt und seine EC-Karte sperren lĂ€sst, kann wertvolle Zeit verstreichen: Findigen Dieben genĂŒgen mitunter schon wenige Minuten, um das Konto des GeschĂ€digten abzurĂ€umen. GemÀà den neuen, EU-weit vereinheitlichten GeschĂ€ftsbedingungen der Banken haften Bankkunden jetzt bis zum Zeitpunkt der Kartensperrung mit bis zu 150 Euro selbst fĂŒr den entstandenen Schaden. Erst danach ist die Bank verantwortlich, falls sie mit der gestohlenen Karte noch eine Abbuchung zulĂ€sst. Hat nach Ansicht der Bank der betroffene Kartenbesitzer jedoch grob fahrlĂ€ssig gehandelt, weil er Karte und dazugehörige Geheimnummer zusammen aufbewahrte und es dem Dieb daher besonders leicht machte, so bleibt der gesamte Verlust am Bankkunden hĂ€ngen. Er muss beweisen, dass die Nummer beispielsweise an einem manipulierten Geldautomaten ausgespĂ€ht wurde - in der RealitĂ€t ein schwieriges Unterfangen. Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung hat der Bankkunde keine Möglichkeit, den neuen AGB zu widersprechen, da sie auf einer EU-Verordnung basieren und damit bindend sind. Abhanden gekommene Karten sollten unbedingt schnellstmöglich gesperrt werden - direkt beim Geldinstitut oder beim zentralen Sperrannahmedienst der Banken unter Tel. 01805-021021 (0,14 Euro aus dem dt. Festnetz).
Anzahl der AnschlÀge (inkl. Leerzeichen): 1.552
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. GegrĂŒndet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europĂ€ischen LĂ€ndern vertreten. Die Marke D.A.S. steht fĂŒr die erfolgreiche EinfĂŒhrung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen MĂ€rkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der fĂŒhrende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur MĂŒnchener-RĂŒck-Gruppe, einem der weltweit fĂŒhrenden RisikotrĂ€ger. Mehr unter www.das.de
HartzCommunication GmbH
Sybille von Hartz
Farchanterstr. 62
81377
MĂŒnchen
info(at)hartzcommunication.de
0899984610
http://www.hartzcommunication.de