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Wer eine Wohnung mietet, der genießt dann auch einen großen
Gestaltungsspielraum. Es versteht sich von selbst, dass der Mieter
völlig eigenständig entscheiden darf, wie er seine Wohnung einrichtet
und in welcher Farbe er Türen und Wände streicht. Doch die Grenze ist
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dann
erreicht, wenn die "Außenseite" der Wohnung betroffen ist.
(Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 8 C 488/14)
Der Fall: Als der Eigentümer von den Aktivitäten seines Mieters
erfuhr, gefiel ihm das gar nicht. Der Betroffene hatte die
Eingangstüre der Wohnung an der Außenseite andersfarbig gestrichen,
so dass sie nicht mehr zum Gesamtbild des Hausflurs passte. Der
Eigentümer forderte, dies unverzüglich rückgängig zu machen. Nachdem
sich der Mieter nicht darauf einließ, landete der Fall vor dem
zuständigen Amtsgericht.
Das Urteil: Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache werde durch
den Anstrich der Türe verletzt, entschied der Richter. Das Recht auf
die Gestaltung eines gemieteten Objekts betreffe "lediglich die
Innenräume einer Wohnung", hieß es im schriftlichen Urteil. Deswegen
musste der Beklagte die Türe erneut streichen - und zwar in der
hausüblichen Farbe.
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Dr. Ivonn Kappel
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