(ots) -
Häufig entlässt ein Wohnungseigentümer den Mieter nur dann aus
dessen laufendem Vertrag, wenn dieser einen Nachmieter anbieten kann.
Das ist für alle Seiten eine angenehme Lösung. Allerdings kann der
Eigentümer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS darauf bestehen, dass er schon frühzeitig umfassende
Informationen über die Person des möglichen Nachmieters erhält.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 247/14)
Der Fall: Der Mieter eines Hauses - mit anfänglich knapp 1.500
Euro monatlicher Miete - wollte nach etwa zwei Jahren aus einem
längerfristigen Vertrag aussteigen. Der Eigentümer erklärte sich
bereit dazu, wenn ein adäquater Nachmieter angeboten werde. Von
diesem forderte er vor Vertragsabschluss einiges an Informationen:
eine schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine
Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen
Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft und
anderes. Ein ins Auge gefasster Besichtigungstermin kam nicht
zustande, weil das alles nicht geliefert wurde. Der Eigentümer
drängte deswegen darauf, dass das ursprüngliche Mietverhältnis weiter
bestehe.
Das Urteil: So sahen es auch die Richter des Bundesgerichtshofes.
Sie gingen von einem Fortbestand des Mietverhältnisses aus, weil die
Vereinbarung der Vertragsparteien in Sachen Nachmieter nicht erfüllt
worden sei. Wenn der Altmieter selbst nicht in der Lage sei, sich
entsprechend um diese Frage zu kümmern, dann müsse er eben einen
Makler einschalten, der ihm dabei helfe.
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Dr. Ivonn Kappel
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