PresseKat - Beratungsverschulden

Beratungsverschulden

ID: 132671

ProspektĂŒbergabe schĂŒtzt Banken nicht vor Schadensersatz

(firmenpresse) - Hamburg, November 2009. Ein Urteil des Landgerichts Hamburg festigt die Position geschĂ€digter Anleger in geschlossenen Fonds. Zwar informierte die Bank hier mittels GesprĂ€ch und Prospekt ĂŒber das entsprechende Anlagemodell, unterließ es jedoch, den Anteilseigner explizit ĂŒber die eigenen finanziellen RĂŒckvergĂŒtungen in Kenntnis zu setzen. Eine mögliche Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten kam somit im Vorfeld nicht einmal Ansatzweise zur Ansprache – ein folgenreiches VersĂ€umnis, denn, so das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13.10.2009 (Aktenzeichen 316 O 373/08): die Bank genĂŒgt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes. Vielmehr hĂ€tte sie eigeninitiativ den Anleger ĂŒber die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklĂ€ren mĂŒssen. Informationen, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf, reichen dafĂŒr nicht aus.
„Hier liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, so der prozessbevollmĂ€chtigte Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der KWAG- Kanzlei fĂŒr Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen FĂ€llen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen versuchen damit zu verteidigen, dass der Anleger sich die an die Bank gezahlten Provisionen doch selbst errechnen kann, schließlich seien in den Prospekten sogenannte „Kapitalbeschaffungskosten“ ausgewiesen. Dem Landgericht Hamburg reicht dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Commerzbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 44.484 Euro.“
Nach Ansicht des zustĂ€ndigen Richters bedarf es einer klaren Transparenz bezĂŒglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein GesprĂ€ch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder VerkaufsgesprĂ€ch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wĂ€ren. Das von der KWAG – Kanzlei fĂŒr Wirtschafts- und Anlagerecht erstrittene Urteil zeugt von einer langsamen aber klaren Ausrichtung der Rechtsprechung bezĂŒglich der Medienfondsproblematik und lĂ€sst betroffene Anleger weiter aufatmen.





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Die KWAG – Kanzlei fĂŒr Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - RechtsanwĂ€lte in Partnerschaft ist, als eine ausnahmslos auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei, mit dem eindeutigen Anspruch, bestehende Ungleichgewichte auf dem Kapitalanlagemarkt zu regulieren.
Die beiden GrĂŒndungspartner, Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen, sind FachanwĂ€lte fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht.
Schwerpunkte im Kapitalanlagerecht liegen unter anderem bei Medienfonds, Immobilienfonds, atypisch stillen Beteiligungen, klassischen Wertpapieranlagen und Falschberatungen durch Anlagevermittler.

Zahlreiche FĂ€lle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit wurden mit positiven Ergebnissen fĂŒr ihre Mandanten abgeschlossen. Zu den TĂ€tigkeitsschwerpunkten der Partnerschaft gehört außerdem das allgemeine Bankrecht mit allen seinen Fragestellungen zu Darlehen, Banksicherheiten und Sanierungen.
Die eindeutige Orientierung am Anlegerinteresse macht die KWAG – Kanzlei fĂŒr Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen auch zu einem verlĂ€sslichen Partner vor, bei und nach wichtigen Anlageentscheidungen.


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Datum: 03.11.2009 - 15:03 Uhr
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