(ots) -
Wenn größere Sanierungsarbeiten an einer Immobilie fällig werden,
dann hat die Eigentümergemeinschaft drei Möglichkeiten: Sie verfügt
über genügend Rücklagen, um die Summe sofort bezahlen zu können, sie
kassiert von den einzelnen Eigentümern eine Sonderumlage oder sie
nimmt einen Kredit auf. Letzteres hält nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern die Rechtsprechung durchaus für
legitim. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 244/14)
Der Fall:
Eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) mit über 200 Einheiten kam
nicht darum herum, die Fassade der Wohnanlage neu zu gestalten, zumal
auch gleichzeitig eine Wärmedämmung fällig war. Die WEG beschloss
daraufhin, rund 900.000 Euro aus der vorhandenen
Instandhaltungsrücklage zu verwenden und zusätzlich einen Kredit in
Höhe von 1,3 Millionen Euro aufzunehmen. Eine Wohnungseigentümerin
war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und versuchte, diesen
Kredit zu verhindern. Sie hielt die langfristige Laufzeit von zehn
Jahren für unangemessen und wegen des möglichen Ausfalls einzelner
Eigentümer für zu riskant.
Das Urteil:
Die Richter des Bundesgerichtshofes gestanden der Eigentümerin
zwar zu, dass eine solch hohe Schuldenaufnahme nur mit großer
Zurückhaltung erfolgen dürfe. Alle relevanten Umstände des
Einzelfalles müssten abgewogen und die Interessen der
unterschiedlichen Eigentümer berücksichtigt werden. Doch
grundsätzlich könne auch ein derartig hoher Kredit möglich und im
Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung vertretbar sein.
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Dr. Ivonn Kappel
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