PresseKat - Eine MPU droht generell erst bei 18 Punkten in Flensburg

Eine MPU droht generell erst bei 18 Punkten in Flensburg

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Eine MPU droht generell erst bei 18 Punkten in Flensburg

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(Düsseldorf/Frankfurt, 29. Oktober 2009) Nach dem Flensburger Punktesystem ist es erst ab 18 Punkten gerechtfertigt, eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Konsequenz ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrerlaubnis darf dann erst nach sechs Monaten und einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erteilt werden. Vor dem Erreichen von 18 Punkten gibt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Fahrerlaubnisbehörde zwar die Möglichkeit, ungeeignete Fahrer von der Verkehrsteilnahme auszuschließen oder Eignungszweifel durch die Anordnung einer MPU zu klären. Dies gilt jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz klargestellt hat, ergibt sich aus der Existenz des Punktesystems, dass der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, dass Fahrer mit einem erheblichen "Sündenregister" am Straßenverkehr teilnehmen. Die Entziehung vor 18 Punkten ist daher nicht bereits deswegen zulässig, weil der Betroffene mehrfach erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter betonen, dass das Punktesystem gegenüber der MPU-Anordnung vorrangig ist, sofern die Verkehrsverstöße nicht für eine außergewöhnliche Rücksichtslosigkeit oder eine besondere Aggressivität sprechen, bei der gleichzeitig die konkrete Gefährdung anderer in Kauf genommen wird (Az.: 10 B l0387/09.OVG).

Das StVG stuft nur den Verkehrsteilnehmer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ein, der nach dem Punktesystem mit registrierten Verstößen 18 Punkte erreicht hat. Die Richter stellen klar, dass die Behörde zwar ein Wahlrecht hat, wonach sie bei Eignungszweifeln auf Basis der in Flensburg erfassten Verstöße entweder auf die Instrumente des Punktesystems zurückgreift oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnet. Letztere erlaubt die MPU zur Klärung von Eignungszweifeln, die sich bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen des Fahrerlaubnisinhabers ergeben. Wählt die Behörde allerdings die Maßnahme der MPU-Anordnung außerhalb des Punktesystems, muss es sich schon um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger notorischer Verkehrssünder abhebt. Als Beispiele nennen die Richter illegale Straßenrennen, eine Vielzahl jeweils gleichgelagerter Verstöße, die in kurzer zeitlicher Abfolge im Verkehrszentralregister eingetragen werden, oder Fälle, in denen sich aus den Begleitumständen ergibt, dass es sich um einen unverbesserlichen Raser handelt.





Das Urteil hilft damit vor allem denjenigen Punktesündern, die wegen normaler Verkehrszuwiderhandlungen eine MPU machen sollen, obwohl sie noch keine 18 Punkte erreicht haben. Die Entscheidung des OVG Koblenz macht deutlich, dass eine solche Anordnung ein absoluter Ausnahmefall sein muss und dass die mit Punkten bewehrten Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen.
Infos: www.straffrei-mobil.de

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Datum: 29.10.2009 - 17:48 Uhr
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