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(Finanzstrafrecht) aktuell: nagy | germuth | partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater berichten aktuell über eine aktuelle Entscheidung des UFS zum Finanzstrafrecht

ID: 131117

Wien, 28. Oktober 2009 - Irrtümliche Täterbenennung im Finanzstrafverfahren

(firmenpresse) - Ist laut Auszug aus dem Firmenbuch zum Tatzeitpunkt eine andere Person Entscheidungsträger des belangten Verbandes als diejenige, die im angefochtenen Bescheid dargestellt gewesen ist bzw. ist der irrtümlich angeführte Täter des Finanzvergehens kein derartiger Entscheidungsträger, so trifft den belangten Verband dafür keine strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hatte gegen einen Verband (ie GmbH) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wegen des Verdachtes, dass Herr P.M. als Geschäftsführer des Verbandes im Bereich des Finanzamtes Wien 1/23 durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2005 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Sowohl der Verband als auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz wiesen darauf hin, dass zum Tatzeitpunkt Herr K.F. Geschäftsführer des Verbandes gewesen ist. Herr P.M. wurde erst ab 18. Jänner 2008 Geschäftsführer des Verbandes. Damit wurde übereinstimmend klargestellt, dass Herr P.M. für die am 29. November 2006 erfolgte Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 und eine dadurch bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuer 2005 nicht verantwortlich gewesen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass "Sache" im Sinne des § 161 FinStrG die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung ist. Dem Verband wurde die Verantwortlichkeit für ein Finanzvergehen des Herrn P.M. als Entscheidungsträger des Verbandes vorgeworfen, wobei außer Streit stand, dass ein anderer Entscheidungsträger für das Finanzvergehen verantwortlich gewesen ist.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist nämlich unzuständig, wenn sie in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, einen Sachbescheid erlässt, da die Rechtsmittelbehörde einen erstinstanzlichen Bescheid erlassen hätte (VwGH 22.5.1996, 96/16/0023), somit dem Beschuldigten ein Rechtsschutz abgeschnitten wird. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides insoweit, als statt der vorgeworfenen Tat des Entscheidungsträgers P.M. die Tat des Entscheidungsträgers K.F. im Spruch ersetzt wird, ist nicht möglich, da diese Tat nicht "Sache" des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens ist.





Da laut Auszug aus dem Firmenbuch zum Tatzeitpunkt Herr K.F. Geschäftsführer gewesen ist, somit entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid Herr P.M. als irrtümlich angeführter Täter des Finanzvergehens (noch) kein Entscheidungsträger des belangten Verbandes im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG gewesen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

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Datum: 28.10.2009 - 20:25 Uhr
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