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So stellt man sich gemeinhin die Räumung einer Immobilie nicht
vor. Die Mieterin einer Gaststätte, der fristlos gekündigt worden
war, ließ in den Kellerräumen einiges an Sperrmüll zurück. Im
Anschluss stellte sich, rein rechtlich, die Frage, ob überhaupt eine
korrekte Räumung der Immobilie vorlag oder nicht. Der Eigentümer ging
von einer unzulässigen Teilräumung aus, was für die Mieterin eine
fortgesetzte Zahlung des Mietzinses bedeutet hätte. Letztlich musste
ein Gericht entscheiden. Nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS lag im konkreten Fall eine wirksame Räumung vor. Zwar
könne prinzipiell eine Teilräumung in Frage kommen, wenn ein Mieter
eine erhebliche Menge an Gegenständen zurücklasse. Doch hier handle
es sich nur um Sperrmüll im Keller, weswegen man im Grundsatz noch
von einer wirksamen Räumung ausgehen müsse. Die Mieterin könne
allerdings für das Entfernen ihrer Hinterlassenschaften
schadenersatzpflichtig gemacht werden. (Kammergericht Berlin,
Aktenzeichen 8 U 212/14)
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