Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, können diesen steuer- und sozialversicherungsfreie Extras zukommen lassen. Aber: Die Sozialversicherungsfreiheit kann seit April 2015 nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum umgesetzt worden ist.
(firmenpresse) - Im Rahmen des 5. Sozialgesetzbuch (SGB) IV-Änderungsgesetzes wurde auch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert. Zuwendungen wie Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten oder zu Fahrtkosten, Warengutscheine oder Beihilfen und Unterstützungen sogar bis 600 Euro pro Jahr als Notstandsbeihilfen sind ein gutes Instrument zur Mitarbeitermotivation und –bindung. „Diese zusätzlich zum Lohn oder Gehalt an Mitarbeiter ausgezahlten Beträge, sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann sozialversicherungsfrei, wenn die Höhe und Art der Zuwendung auf dem Gehaltszettel angegeben ist“, sagt Rainer Sievert, Steuerberater bei Ecovis in Lichtenfels.
Unternehmer sollten noch vor Ende des Jahres nachprüfen, ob die zusätzlich zum Gehalt gezahlten Zuwendungen korrekt auf der monatlichen Abrechnung für den Mitarbeiter aufgeführt sind. Andernfalls sollten sie sich Gedanken machen und entsprechenden Rat einholen, wie die neue Regelung künftig lückenlos umgesetzt werden kann.
Alles rund um steuerfreie Arbeitgeberleistungen lesen Sie auch in der Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, Download unter www.ecovis.com/steuerfrei.
Hinweis: Nächste Aktualisierung der Broschüre wird im Januar 2016 vorgenommen.
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