Zwischen Aufsichtspflicht und Fernmeldegeheimnis
(firmenpresse) - Bonn – Lehrer dürfen nicht alles lesen, was Schüler im Unterricht schreiben. Tippt ein Schüler während des Unterrichts eine private E-Mail oder erhält er eine solche, ist der Inhalt für den Lehrer tabu. Darauf macht der Lehrerinformationsdienst „Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien“ (www.erfolgreich-lehren.de) aufmerksam. „Hier kollidiert die Aufsichtspflicht mit dem Fernmeldegeheimnis."
Die Lehrkraft dürfe zwar durch einen Blick auf den Bildschirm grundsätzlich die Schüleraktivitäten überprüfen: sind sie 1. nicht unterrichtsbezogen und finden sie 2. nicht auf Veranlassung des Lehrers statt, könne diese „Nebentätigkeit“ durchaus untersagt und weiteres Fehlverhalten sanktioniert werden. Aber: Lesen darf der Lehrer den Inhalt der privaten E-Mail nicht. „Artikel 10 des Grundgesetzes und Paragraf 88 des Telemediengesetzes verbietet auch einem Lehrer die Einsichtnahme in eine private schriftliche Kommunikation, selbst wenn er damit nur seiner Aufsichtspflicht gerecht werden will.“
Selbst E-Mail-Adressen, die Schülern von Schulen zur Verfügung gestellt werden, oder eigene Klassenmails, die zwangsläufig von mehreren Personen eingesehen werden können, helfen nach Meinung von „Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien“ nur bedingt. „Lesen was ein Schüler schreibt, ist letztlich nur möglich, wenn Schule und Schüler sich in einer schriftlichen Einigung verständigen.“
Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien
Fachverlag für Computerwissen
VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-Heuss-Str. 2-4, 53177 Bonn
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Presseauskünfte: Stefanie Speyrer, Tel. 0228 / 8205-0, Fax 0228 / 8205-5648, E-Mail: ssp(at)vnr.de