(firmenpresse) - Üblicherweise sind Gemeinden für den Winterdienst zuständig. Diese wälzen das Schnee und Eis räumen aber gerne auf Immobilieneigentümer ab (diese wiederum evtl. auf ihre Mieter). Kommt man seiner Räum- und Streupflicht nicht nach und ein Fußgänger verletzt sich, droht eine Klage wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB). Allerdings muss nicht jeder Schnee und Eis räumen. Aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen können sich manche Menschen oftmals auch befreien lassen. Werktags sollte bis 7 Uhr geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen bis 8 oder 9 Uhr. Bis 20 Uhr ist der Bürgersteig dann schnee- und eisfrei zu halten (es muss allerdings nicht perfekt sein). Ist Nachts mit Glätte zu rechnen muss vorbeugend gestreut werden (Az. 21 U 38/03). Ein Warnschild („Betreten auf eigene Gefahr“) genügt leider nicht (Az. 7 U 94/03). Vor Ansprüchen wegen entstandenen Unfällen durch Versäumnissen beim Winterdienst kann man sich durch eine Privathaftpflichtversicherung bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützen.
www.immobilien-einblick.de/winterdienst
www.immobilien-einblick.de