(firmenpresse) - Während der Mietzeit kann der Vermieter wegen unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder of-fensichtlich begründeter Forderungen auf die Kaution zugreifen. Eine Vereinbarung, die es dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung strei-tiger Forderungen zu verwerten, ist dagegen unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mai 2014 (Aktenzeichen: VIII ZR 234/13) hervor. Darauf weist Dr. Ulri-ke Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
Der Vermieter hat die Mietkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimo-natiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Anlage muss getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses – auch bei Insolvenz des Vermieters – ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forde-rungen in Anspruch nehmen könnte.
Haus & Grund Bayern ist der Landesverband der bayerischen Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer, gesetzlich vertreten durch Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand, und RA Peter Schicker, stellvertretender Vorstand. Dem Landesverband gehören 105 Vereine an, die die Interessen von fast 125.000 Mitgliedern – Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bayern – vertreten. Haus & Grund Bayern engagiert sich in Politik und Gesellschaft, damit die Interessen der privaten Eigentümer etwa in Gesetzgebungsverfahren gehört werden. Aktuelle Themen sind derzeit unter anderem die Debatte um Mietrechtsänderungen sowie die energetische Sanierung von Immobilien.