PresseKat - Ganz hoch hinaus / Urteile deutscher Zivilgerichte zum Thema Dachgeschoss (FOTO)

Ganz hoch hinaus / Urteile deutscher Zivilgerichte zum Thema Dachgeschoss (FOTO)

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(ots) -
Manche Mieter und Immobilieneigentümer schätzen es sehr, im
Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses zu wohnen. Aussicht und
Lichtverhältnisse sind am besten und der Straßenlärm dringt nicht so
leicht hierher. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Vorteil: Man
hat niemanden über sich, dessen Trittgeräusche stören könnten.
Trotzdem bringt auch das Wohnen im obersten Stockwerk eines Hauses
manche Probleme mit sich.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner
Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte gesammelt, in denen es
ausschließlich um das Dachgeschoss geht. Mal wurde einem Mieter die
Nutzung des Speichers entzogen und er protestierte dagegen, mal
schädigte ein Hagelsturm die Dachkonstruktion.

Innerhalb einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit darüber, wer
denn eigentlich für die Lichtkuppeln einer Flachdachkonstruktion
zuständig sei. Konkret ging es darum, dass diese Kuppeln für die
Belichtung einer Wohnung sorgten. Deswegen hätte man denken können,
sie fielen in das Sondereigentum des speziellen Eigentümers. Das
Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 610 C 588/11.WEG)
entschied allerdings, dass die Kuppeln zum Gemeinschaftseigentum
gehören. Einer der Gründe: Der Betroffene hatte ohne Hilfsmittel
keinen Zugriff auf die Lichtkuppeln.

Der Dachboden ist - ähnlich wie der Keller - in manchen
Wohnanlagen ein begehrter Ort, an dem Mieter ihre Wäsche zum Trocknen
aufhängen können und über abgetrennte Lagerflächen verfügen. Doch was
geschieht dann, wenn diese Nutzungsmöglichkeit vom Eigentümer
kurzfristig entzogen wird? Und das, obwohl die Fläche ursprünglich
mitvermietet gewesen war. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 203 C
192/14) befand, dass dies nicht toleriert werden müsse. Die
monatlichen Mietzahlungen durften um zwei Prozent gekürzt werden.





Bewohner des obersten Stockwerks müssen naturgemäß mehr als andere
mit dem Aufzug fahren, wenn sie nicht gerade die Treppe benutzen
wollen. In einem konkreten Fall störte es die im Dachgeschoss
wohnende Partei, dass die Nachbarn ihre Haustiere im Lift mitfahren
ließen. Das hielten sie für eine Zumutung und wollten es mit
gerichtlicher Hilfe verhindern lassen. Allerdings kam das Amtsgericht
Freiburg (Aktenzeichen 56 C 2496/12) diesem Wunsch nicht entgegen.
Der Tiertransport sei im üblichen Rahmen nicht zu untersagen, er
gehöre zur Nutzung einer Immobilie.

Zur winterlichen Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers
gehört nicht nur der Blick nach unten, auf vereiste und rutschige
Wege, sondern auch der Blick nach oben - auf Gefahren vom Dach eines
Hauses. Besonders fatal können in der Hinsicht größere Eiszapfen
sein, die von der Regenrinne hängen. Sie werden zu Geschossen, wenn
sie sich lockern und auf den Gehsteig herabfallen. Das Landgericht
Wuppertal (Aktenzeichen 8 S 56/11) betonte in einem Urteil die
Verantwortung der Eigentümer. Sorgten sie nicht vor, soweit das
zumutbar sei, dann müssten sie für Unfälle haften.

Das Wohnen im Dach bringt es manchmal mit sich, dass man den
Naturgewalten stärker ausgeliefert ist - zum Beispiel dem Wind. Ist
eine Immobilie nicht ausreichend isoliert, dann zieht es häufig, das
Wohlbefinden des Mieters ist beeinträchtigt und die Heizkosten können
steigen. Ein Mieter kann sich unter gewissen Umständen dagegen wehren
und Abhilfe verlangen. So entschied es zumindest das Amtsgericht
Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 279/11) in einem Streitfall. Der
Eigentümer müsse etwas gegen die Zugluft unternehmen, hieß es im
Urteil, denn eine derartig "windige Bude" sei einem Mieter nicht
zuzumuten.

Ein anderes Problem mit den Naturgewalten hatte ein Eigentümer,
als ein Hagelsturm über seiner Immobilie niederging. Die
Tragfähigkeit und die Substanz des Objekts waren zu keinem Zeitpunkt
betroffen, aber das Blechdach war zum Teil ein wenig zerbeult bzw.
eingedellt, was den Geschädigten störte. Er forderte von seiner
Gebäudeversicherung Schadenersatz. Das Landgericht Dortmund
(Aktenzeichen 2 O 62/10) zeigte grundsätzlich Verständnis und bejahte
die Leistungspflicht der Versicherung. Gleichzeitig betonten die
Richter aber auch, dass sich der Schadenersatz in zumutbaren Grenzen
halten müsse, wenn "lediglich die Optik des Daches beeinträchtigt
ist". Sie sprachen dem Eigentümer wegen der von unten kaum
erkennbaren Dellen 1.700 Euro zu.

Besonders ärgerlich für die Bewohner des Dachgeschosses ist es,
wenn Wechselsprech- und Klingelanlage ausfallen. Denn ganz oben ist
man nur schwer mit anderen Mitteln für Besucher zu erreichen. Wo man
in unten gelegenen Stockwerken eventuell ans Fenster klopfen oder
rufen kann und der Bewohner seinerseits Sichtkontakt herstellen kann,
entfallen diese Möglichkeiten beim Dach fast vollständig. Das
Landgericht Dessau-Roßlau (Aktenzeichen 1 T 16/12) befürwortete
deswegen eine fünfprozentige Mietminderung für den Ausfall der
Kommunikationsanlage. Das sei angesichts der Widrigkeiten für die
Bewohner ein angemessener Betrag.

Wer eine Immobilie kauft, der sollte auf die feine sprachliche
Unterscheidung zwischen "Dachgarten" und "Dachterrasse" achten. Denn
beides verheißt eine andersartige Nutzungsmöglichkeit. Bei der
Dachterrasse darf man damit rechnen, diese auch wirklich betreten zu
können und sich darauf aufzuhalten. Bei einem Dachgarten ist das
nicht zwingend gegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5
U 530/14) lehnte einem vom Käufer behaupteten Sachmangel ab. Er hätte
wissen können, dass ein Dachgarten häufig lediglich eine gärtnerische
Kulisse sei, wohingegen die Dachterrasse in vollem Umfang nutzbar
sein müsse.

Ein offener Kamin ist für viele Immobiliennutzer höchst attraktiv.
Um den Einbau eines solchen Kamins möglich zu machen, entfernte der
Mieter eines Einfamilienhauses sogar eigenmächtig eine Wand. Der
Eigentümer betrachtete das als einen Kündigungsgrund. Vor dem
Landgericht Lüneburg (Aktenzeichen 6 S 80/12) scheiterte er
allerdings damit. Sein Problem war gewesen, dass er von der nicht
genehmigten Maßnahme später erfahren und diese über längere Zeit
hinweg geduldet hatte.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Datum: 19.10.2015 - 08:30 Uhr
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