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Zweite Lorenz Immobilienfonds - neuer Prozesserfolg

ID: 1274125

Erneut Prozesserfolg für von Minderjahn vertretenen Anleger, der seine Einlage zahlen sollte

(firmenpresse) -

10.10.2015 - Mit Urteil vom 22.09.2015 (noch nicht rechtskräftig) hat der nach fast zwanzig Jahren immer noch nicht geschlossene Immobilienfonds erneut eine schwere Niederlage erlitten. Das Amtsgericht Künzelsau wies die Klage auf Zahlung von rückständigen Sparraten gegen den von Michael Minderjahn vertretenen Anleger ab.

Der Anleger hatte im Jahre 1999 eine Beteiligung der Zweite Lorenz Immobilienfonds KG über 8.374,96 € gezeichnet. Hierauf leistete er zunächst auch Zahlungen. Zwischenzeitlich hatte die Fondsgesellschaft schon einmal einen Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Raten erwirkt.

Neu in diesem Falle ist, dass der Anleger im Jahre 2005, als er wieder durch Mahnungen bedrängt wurde, auf Veranlassung der Fondsgesellschaft eine neue Beitrittserklärung für die Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG unterzeichnete.

Nachdem der Anleger bis 2010 die Sparraten weiter geleistet hatte, geriet er erneut in Rückstand. Der Fonds klagte die Raten für die Zeit von Juli 2010 bis Januar 2014 ein.

Nachdem bereits das Landgericht Mannheim sowie das Amtsgericht Sömmerda und das Amtsgericht Neuruppin Ansprüche gegen die Anleger, die von der heimlichen Umwandlung der Fondsgesellschaft in den Jahren 2001 bis 2003 nichts wussten, abgewiesen hatten, ist nun auch das Amtsgericht Künzelsau derselben Meinung. Weder bestehe eine unmittelbarer Anspruch der Fondsgesellschaft gegen den Anleger noch einer auf Zahlung an die Treuhandkommanditistin. Ausdrücklich stellt das Urteil fest, dass weder behauptet noch belegt werden konnte, der Wechsel in der Person der Treuhandkommanditistin sei ordnungsgemäß beschlossen worden. Auch die Gesellschafterversammlung vom 24.10.2013 habe das nicht beheben können, weil es sich nicht um eine Treugeberversammlung gehandelt habe. Mit dem Landgericht Mannheim war das Gericht daher der Auffassung, dass der Anleger sich die ohne sein Wissen und seine Mitwirkung im Handelsregister zustande gekommenen Änderungen nicht entgegenhalten lassen muss.





Michael Minderjahn zu dem Urteil: Es lohnt sich, seine Unterlagen zu ordnen und sorgfältig durchzuarbeiten. Für Rechtsanwälte sind solche Verfahren zwar nicht unbedingt lohnend, aber es kann nicht angehen, dass die Gesellschafter hintergangen werden. Anleger, die vor 2002 die Beitrittserklärung gezeichnet haben, können womöglich die zuletzt gezahlten Raten sogar noch zurückfordern. Das ist vermutlich lohnender als die Beteiligung zu kündigen.

Für eine erste, unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir interessierten Anlegern gerne zur Verfügung.

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Datum: 12.10.2015 - 10:47 Uhr
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