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Mietkaution: „Nur Bares ist Wahres“

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(firmenpresse) - Ein Vermieter über Wohnraum darf von seinem Mieter eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten verlangen. In der Regel vereinbaren Mieter und Vermieter, dass der Mieter einen bestimmten Geldbetrag zu übergeben oder auf ein vom Vermieter bestimmtes Konto einzuzahlen hat. Alternativ können die Mietvertragsparteien auch vereinbaren, dass der Mieter als Mietsicherheit einen Bürgen beizubringen hat. Allerdings dürfen mehrere Mietsicherheiten die zulässige Höhe von drei Monatsmieten nicht übersteigen. Da eine Mietkautionsbürgschaft einige Unwägbarkeiten aufwirft, empfiehlt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, den Grundsatz „Nur Bares ist Wahres“ zu beherzigen und möglichst eine Barkaution zu ver-einbaren.

Stellt sich nach dem Auszug des Mieters heraus, dass die Wohnung beschädigt wurde, haben diejenigen Vermieter einen Vorteil, die mit ihrem Mieter die Zahlung einer Kaution vereinbart haben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution gibt es nicht. Sie kann aber im Mietvertrag vereinbart werden. Wird eine Kaution vereinbart, darf diese drei Monatsmieten betragen. Eine Betriebskostenvorauszahlung oder eine Betriebskostenpauschale ist bei der Höhe nicht zu berücksichtigen. Ist eine Pauschalmiete vereinbart, so kann eine Sicherheit in Höhe einer dreifachen Pauschalmiete vereinbart werden. Wird die zulässige Obergrenze überschritten, dann ist die Vereinbarung über die Kaution zwar wirksam, aber nur in der zulässigen Höhe von drei Monatsmieten. Bei gleichzeitiger Vereinbarung von Barkaution und Bürgschaft hat dies zur Folge, dass der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen werden darf. Eine – in der Praxis schwierig zu beweisende – Ausnahme von diesem Grundsatz ist unter Umständen nur dann denkbar, wenn der Bürge die Bürgschaft freiwillig anbietet, um Bedenken des Vermieters hinsichtlich eines potenziellen Mieters zu zerstreuen.



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Haus & Grund Bayern ist der Landesverband der bayerischen Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer, gesetzlich vertreten durch Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand, und RA Peter Schicker, stellvertretender Vor-stand. Dem Landesverband gehören 105 Vereine an, die die Interessen von 127.000 Mitgliedern – Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bayern – vertreten. Haus & Grund Bayern engagiert sich in Politik und Gesellschaft, damit die Interessen der privaten Eigentümer etwa in Gesetzgebungsverfahren gehört werden. Aktuelle Themen sind derzeit unter anderem die Debatte um Mietrechtsänderungen sowie die energetische Sanierung von Immobilien.



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Datum: 22.09.2015 - 16:33 Uhr
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Kategorie:

Bau & Immobilien


Meldungsart: Finanzinformation
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Freigabedatum: 22.09.2015

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