Seit vor mehr als 30 Jahren die elektronische Post Einzug in den Alltag gehalten hat und im privaten wie geschäftlichen Bereich Abläufe dadurch massiv verändert wurden, ist es nun auch von oberster Stelle bestätigt: Ein Einspruch (beispielsweise gegen einen erhaltenen Steuerbescheid) an das Finanzamt ist auch mit einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur gültig – sofern die Finanzbehörde selbst einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Daten geschaffen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) Mitte Mai dieses Jahres entschieden (Az. III R 26/14).
(firmenpresse) - Im verhandelten Fall hatte die Familienkasse im Januar 2013 eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben, die zugunsten der Klägerin ausgefallen war. Gegen diesen Bescheid legte diese per E-Mail Einspruch ein. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Auch das Finanzgericht ließ die dagegen gerichtete Klage nicht zu mit der Begründung, der Einspruch sei wegen der fehlenden elektronischen Signatur unwirksam.
Bereits in der bisherigen Rechtsprechung des BFH galt: Ein Einspruch muss schriftlich erfolgen, aber nicht in der „strengen Schriftform“, also eigenhändig unterschrieben. Es muss allerdings aus dem Schriftstück hervorgehen, wer den Einspruch einlegt. Daher ist auch ein Einspruch mit einer einfachen E-Mail möglich, wenn die Behörde einen Zugang zur elektronischen Datenübermittlung – beispielsweise eine E-Mail-Adresse – angegeben hat.
Aber aufgepasst: Diese bürgerfreundliche und unkomplizierte Vorgehensweise gilt nicht bei möglicher nachfolgender Klageerhebung. In diesen Fällen wird formstrenger gehandelt und Betroffene sollten sich in diesen Fällen Rat einholen, wann eine einfache E-Mail ausreicht und in welchen Fällen eine Signatur erforderlich ist.
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