Geht die „Wahlerklärung“ nicht pünktlich ein, gibt es zunächst
auch kein Geld
Selbständige haben seit August 2009 wieder einen
gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Wenn sie statt des
ermäßigten Beitrags den normalen Krankenkassen-Beitrag
zahlen, erhalten sie nach der sechsten Krankheitswoche
Krankengeld. Damit wurde eine im Januar 2009 eingeführte
Regelung wieder zurückgenommen. Selbständige müssen jetzt
aber selbst aktiv werden, um sich diesen Anspruch lückenlos zu
sichern. Darauf weist das Internetportal www.krankenkassen.de
hin.
(firmenpresse) - Selbstständige und Freiberufler sollten deshalb bis zum 30.
September 2009 eine „Wahlerklärung“ für Krankengeld bei
ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Darin bitten sie
Ihre Krankenkasse, sie im Normaltarif zu versichern. Geht
die
„Wahlerklärung“ erst nach dem 30. September ein, gilt
zunächst eine Wartezeit. In dieser müssen die Versicherten
Beiträge zahlen, haben aber noch keinen Anspruch auf
Krankengeld.
Hat er die Wahlerklärung zum gesetzlichen
Krankengeldanspruch rechtzeitig abgegeben, erhält ein
Selbstständiger ab dem 43. Tag nach Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Dieses beträgt 70 Prozent
vom
üblichen Bruttoeinkommen, höchstens aber 85,75 Euro am
Tag. Statt des ermäßigten Beitragssatzes von 14,3 Prozent
wird
dafür der normale Beitragssatz von 14,9 Prozent fällig.
Weitere Informationen: http://www.krankenkassen.de
Euro Informationen
Krankenkassen.de
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10119 Berlin
http://www.krankenkassen.de
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