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Versagung der Bestimmung als 'Zollflugplatz' stellt Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar

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Versagung der Bestimmung als "Zollflugplatz" stellt Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar

(pressrelations) - >Die Beschwerdeführerin beantragte, den von ihr betriebenen Flughafen L. in die Liste der Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes aufzunehmen. Diesen Antrag lehnte das Bundesministerium der Finanzen ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht zwar Erfolg, diese Entscheidung wurde aber auf Revision des Bundesministeriums der Finanzen vom Bundesfinanzhof aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, die die Verletzung ihrer von Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit rügt, stattgegeben, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof hat die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung der Bestimmung als Zollflugplatz bei seiner Entscheidung völlig ausgeblendet und die erforderliche Auslegung und Anwendung der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG nicht vorgenommen.

Die Entscheidung über die Bestimmung eines Flughafens zum Zollflugplatz stellt eine jedenfalls eingriffsgleiche Regelung der Berufsausübung der Beschwerdeführerin dar, denn sie verändert die Rahmenbedingungen des Flughafenbetriebs und weist eine berufsregelnde Tendenz auf. Die Qualifikation eines Flughafens als Zollflugplatz führt nicht allein zu günstigen tatsächlichen Rahmenbedingungen für den Betreiber, sondern hat darüber hinaus Art und Umfang des rechtlich zulässigen Flughafenbetriebs zum Gegen¬stand. Sie ist rechtliche Voraussetzung dafür, dass außereuropäischer Frachtverkehr regelmäßig auf dem jeweiligen Flughafen abgewickelt werden kann. Die Zulassung als Zollflugplatz eröffnet dem begünstigten Flughafenbetreiber mithin erweiterte rechtliche Handlungsmöglichkeiten.

Die von der Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die normativen Grundlagen im Zollverwaltungsgesetz und in der Zollverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die das Grundgesetz an eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit stellt, wurde bisher vom Bundesfinanzhof noch nicht geklärt. Ob die einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Normenbestimmtheit, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, hängt zunächst von ihrer einfachrechtlichen - wenn auch von dem Grundrecht der Berufsfreiheit geleiteten - Interpretation ab, die in der bisherigen Entscheidung noch nicht geleistet wurde.





Grundsätzlich bedürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Regelung. Allerdings können Beschränkungen der Berufsfreiheit auch durch richterliche Auslegung eines bestehenden Gesetzes hinreichende Konturen erhalten. Selbst das Fehlen einer ausdrücklichen und bestimmten normativen Regelung bedeutet noch nicht, dass eine die Berufsausübung einschränkende Gerichtsentscheidung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen müsste. Auch aus einer Gesamtregelung kann sich unter Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum eine hinreichend erkennbare und bestimmte, den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Regelung der Berufsausübung ergeben. Anhand dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben wird der Bundesfinanzhof das Begehren der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe erneut zu prüfen haben.

Da sich gegenwärtig nicht feststellen lässt, dass eine tragfähige normative Grundlage für die vom Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidung nicht existiert und eine für die Beschwerdeführerin günstige Entscheidung zumindest nicht ausgeschlossen ist, war die Sache an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen. Bei einer erneuten Entscheidung wird dieser auch zu berücksichtigen haben, dass die Maßnahme lediglich mittelbar in die Berufsausübung des Flugplatzbetreibers eingreift und so dem Gesetzgeber - auch im Hinblick auf die erforderliche Dichte des gesetzlichen Regelungsprogramms - bei der Ausgestaltung der normativen Vorgaben ein erheblicher Spielraum zukommt. Hierbei ist es ihm auch nicht verwehrt, strukturpolitische Folgen etwa für die Raumordnung mit in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der spezifischen Belange der Beschwerdeführerin wird in den Blick zu nehmen sein, dass ein nachhaltiger konkreter Bedarf für die Abwicklung von Frachtverkehr mit Drittländern bisher noch nicht zu Tage getreten ist, sich angesichts der rechtlichen Einschränkungen aber auch nicht ohne weiteres entfalten konnte.


URL: www.bundesverfassungsgericht.de

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Datum: 29.09.2009 - 15:34 Uhr
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