PresseKat - Tag der Verkehrssicherheit am 20. Juni: Der ARCD zum richtigen Verhalten an Bushaltestellen

Tag der Verkehrssicherheit am 20. Juni: Der ARCD zum richtigen Verhalten an Bushaltestellen

ID: 1226581

Verkehrssicherheit am 20. Juni: Der ARCD zum richtigen Verhalten an Bushaltestellen


- Regelung hängt davon ab, ob das Warnblinklicht eingeschaltet ist
- Abfahrende Busse haben Vorfahrt
- 15-Meter-Parkverbots-Vorschrift an Bushaltestellen

Am 20. Juni ist Tag der Verkehrssicherheit. Bushaltestellen sind besondere Gefahrenpunkte im Straßenverkehr, treffen hier doch viele Verkehrsteilnehmer aufeinander. So gelten dort auch spezielle Regeln, die der ARCD erklärt.

Darf man an einem Linienbus oder einem Schulbus vorbeifahren, oder muss man halten? Die besonderen Vorschriften, die an Haltestellen mit dem Zeichen 224 - dem grünen Haltestellen-H auf gelbem Grund - gelten, verunsichern viele Verkehrsteilnehmer. In §20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen wird zwischen Bussen des Linienverkehrs bzw. Schulbussen mit und ohne Warnblinklicht unterschieden. Einen sich der Haltestelle nähernden Bus mit Warnblinklicht darf man nicht überholen. Hält dieser an der Haltestelle, darf man nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. "Schrittgeschwindigkeit heißt zwischen vier und sieben Stundenkilometern", erklärt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Hat der Bus dagegen kein Warnblinklicht an, muss man zumindest mit erhöhter Vorsicht passieren. Zu den ein- und aussteigenden Fahrgästen ist zudem stets genug Abstand zu halten, um sie nicht zu gefährden oder zu behindern. Wenn nötig, müssen Autofahrer anhalten und warten.

Schrittgeschwindigkeit auch im Gegenverkehr
Für den Gegenverkehr gilt laut §20, Absatz 1 der StVO: "An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden." Hat der Busfahrer das Warnblinklicht eingeschaltet, dürfen auch Fahrzeuge im Gegenverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Das gilt jedoch nur, wenn die Fahrbahn nicht baulich getrennt ist.

Fahren die Busse von der Haltestelle wieder ab, muss man ihnen das ermöglichen und gegebenenfalls warten.

Parkverbot an Haltestellen
Was viele Verkehrsteilnehmer seit ihrer Fahrschulzeit schon wieder vergessen haben: 15 Meter vor und hinter den Haltestellenschildern darf man nicht parken, sonst begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Hat man darüber hinaus den Busverkehr behindert, werden 25 Euro fällig. "Die 15 Meter Abstand gelten über die Bucht hinaus, also auch dann, wenn die Haltestellenbucht kürzer als die angegebenen 15 Meter ist", sagt Harrer. Das Halten bis drei Minuten zum Ein- und Aussteigenlassen ist dagegen in der Regel erlaubt - natürlich nur, wenn kein zusätzliches Haltverbots-Schild angebracht ist. Und: Man darf den Busbetrieb dabei nicht behindern.

Regelung für Wartende
Auch für Personen, die auf öffentliche Verkehrsmittel warten, gilt §20 der StVO: Sie müssen auf dem Gehweg, dem Seitenstreifen, einer Haltestelleninsel oder sonst am Rand der Fahrbahn warten. Für ein reibungsloses Miteinander an Bushaltestellen sind also alle gefordert. Nicht nur am Tag der Verkehrssicherheit sollten sich die Verkehrsteilnehmer an den Grundsatz "Rücksicht statt Risiko" halten, für den der ARCD plädiert. ARCD

Diese Meldung hat 3.323 Zeichen. Abdruck honorarfrei. Wir freuen uns über ein Belegexemplar.

Hinweis für Redaktionen: Das Bild kann unter https://www.arcd.de/presse in druckfähiger Qualität heruntergeladen werden. Nachdruck aller Bilder zur redaktionellen Berichterstattung honorarfrei mit Vermerk "Foto: ARCD".

Bildunterschrift: An Bussen an Haltestellen muss man mit erhöhter Vorsicht vorbeifahren. So schreibt es die Straßenverkehrsordnung vor. Foto: ARCD

Wenn Sie weiteres Bildmaterial oder weitere Informationen wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf:


Silvia Schöniger
Pressestelle
ARCD
Auto- und Reiseclub Deutschland e.V.
Oberntiefer Str. 20
91438 Bad Windsheim

Tel.: 00 49 (0) 98 41 / 4 09 182
Fax: 00 49 (0) 98 41 / 4 09 190

E-Mail: presse@arcd.de

(pressrelations) - eit am 20. Juni: Der ARCD zum richtigen Verhalten an Bushaltestellen


- Regelung hängt davon ab, ob das Warnblinklicht eingeschaltet ist
- Abfahrende Busse haben Vorfahrt
- 15-Meter-Parkverbots-Vorschrift an Bushaltestellen

Am 20. Juni ist Tag der Verkehrssicherheit. Bushaltestellen sind besondere Gefahrenpunkte im Straßenverkehr, treffen hier doch viele Verkehrsteilnehmer aufeinander. So gelten dort auch spezielle Regeln, die der ARCD erklärt.

Darf man an einem Linienbus oder einem Schulbus vorbeifahren, oder muss man halten? Die besonderen Vorschriften, die an Haltestellen mit dem Zeichen 224 - dem grünen Haltestellen-H auf gelbem Grund - gelten, verunsichern viele Verkehrsteilnehmer. In §20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen wird zwischen Bussen des Linienverkehrs bzw. Schulbussen mit und ohne Warnblinklicht unterschieden. Einen sich der Haltestelle nähernden Bus mit Warnblinklicht darf man nicht überholen. Hält dieser an der Haltestelle, darf man nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. "Schrittgeschwindigkeit heißt zwischen vier und sieben Stundenkilometern", erklärt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Hat der Bus dagegen kein Warnblinklicht an, muss man zumindest mit erhöhter Vorsicht passieren. Zu den ein- und aussteigenden Fahrgästen ist zudem stets genug Abstand zu halten, um sie nicht zu gefährden oder zu behindern. Wenn nötig, müssen Autofahrer anhalten und warten.

Schrittgeschwindigkeit auch im Gegenverkehr
Für den Gegenverkehr gilt laut §20, Absatz 1 der StVO: "An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden." Hat der Busfahrer das Warnblinklicht eingeschaltet, dürfen auch Fahrzeuge im Gegenverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Das gilt jedoch nur, wenn die Fahrbahn nicht baulich getrennt ist.





Fahren die Busse von der Haltestelle wieder ab, muss man ihnen das ermöglichen und gegebenenfalls warten.

Parkverbot an Haltestellen
Was viele Verkehrsteilnehmer seit ihrer Fahrschulzeit schon wieder vergessen haben: 15 Meter vor und hinter den Haltestellenschildern darf man nicht parken, sonst begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Hat man darüber hinaus den Busverkehr behindert, werden 25 Euro fällig. "Die 15 Meter Abstand gelten über die Bucht hinaus, also auch dann, wenn die Haltestellenbucht kürzer als die angegebenen 15 Meter ist", sagt Harrer. Das Halten bis drei Minuten zum Ein- und Aussteigenlassen ist dagegen in der Regel erlaubt - natürlich nur, wenn kein zusätzliches Haltverbots-Schild angebracht ist. Und: Man darf den Busbetrieb dabei nicht behindern.

Regelung für Wartende
Auch für Personen, die auf öffentliche Verkehrsmittel warten, gilt §20 der StVO: Sie müssen auf dem Gehweg, dem Seitenstreifen, einer Haltestelleninsel oder sonst am Rand der Fahrbahn warten. Für ein reibungsloses Miteinander an Bushaltestellen sind also alle gefordert. Nicht nur am Tag der Verkehrssicherheit sollten sich die Verkehrsteilnehmer an den Grundsatz "Rücksicht statt Risiko" halten, für den der ARCD plädiert. ARCD

Diese Meldung hat 3.323 Zeichen. Abdruck honorarfrei. Wir freuen uns über ein Belegexemplar.

Hinweis für Redaktionen: Das Bild kann unter https://www.arcd.de/presse in druckfähiger Qualität heruntergeladen werden. Nachdruck aller Bilder zur redaktionellen Berichterstattung honorarfrei mit Vermerk "Foto: ARCD".

Bildunterschrift: An Bussen an Haltestellen muss man mit erhöhter Vorsicht vorbeifahren. So schreibt es die Straßenverkehrsordnung vor. Foto: ARCD

Wenn Sie weiteres Bildmaterial oder weitere Informationen wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf:


Silvia Schöniger
Pressestelle
ARCD
Auto- und Reiseclub Deutschland e.V.
Oberntiefer Str. 20
91438 Bad Windsheim

Tel.: 00 49 (0) 98 41 / 4 09 182
Fax: 00 49 (0) 98 41 / 4 09 190

E-Mail: presse(at)arcd.de

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
PresseKontakt / Agentur:

Silvia Schöniger
Pressestelle
ARCD
Auto- und Reiseclub Deutschland e.V.
Oberntiefer Str. 20
91438 Bad Windsheim

Tel.: 00 49 (0) 98 41 / 4 09 182
Fax: 00 49 (0) 98 41 / 4 09 190

E-Mail: presse(at)arcd.de



drucken  als PDF  an Freund senden  DASDING und EinsPlus beim Southside Festival 2015 Eltern stärken bei frühkindlicher Bildung - Manuela Schwesig gibt Startschuss für Bundesprogramm 'Elternchance II'
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 17.06.2015 - 18:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1226581
Anzahl Zeichen: 9005

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Tag der Verkehrssicherheit am 20. Juni: Der ARCD zum richtigen Verhalten an Bushaltestellen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARCD - Auto- und Reiseclub Deutschland (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

ARCD: In sieben Schritten zum winterfesten Auto ...

- Rechtzeitig Reifen wechseln - Frostschutz für Kühlwasser und Scheibenwaschanlage - Türdichtungen mit Pflegesubstanzen behandeln Von O bis O - also von Oktober bis Ostern - lautet eine altbekannte Regel zum richtigen Einsatz ...

ARCD: Günstig am Flughafen parken ...

- Frühbucher-Rabatte übers Internet nutzen - Günstigere Parkplätze in Flughafennähe mit Shuttle-Transfer - "Park, sleep and fly"-Pakete als Alternative Bad Windsheim (ARCD), 1. Juli 2015 - Sein Auto während der Reise ...

Alle Meldungen von ARCD - Auto- und Reiseclub Deutschland