(ots) - Bauen mit dem Architekten? Das gilt doch nur für
Großprojekte? Keinesfalls! Ein Architekt kann immer eingeschaltet
werden. Sowohl für den Neu- als auch für den Altbau.
Das Problem: Architekten fürs eigene Haus nicht ausschließen Das
Bauen mit einem Architekten schließen viele für den Bau der eigenen
vier Wände von vornherein aus. Doch Verbraucher können ihr Vorhaben
sowohl mit einem Unternehmer realisieren oder einen Architekten für
Planung und Bauüberwachung einbeziehen und Unternehmen mit den
Bauleistungen beauftragen. Auch bei einem Komplettanbieter wie
Generalunternehmer oder Bauträger ist in aller Regel ein Architekt
beteiligt, allerdings beauftragt durch den Unternehmer. Ist eine
Baugenehmigung einzuholen, bedarf es in jedem Fall eines
bauvorlageberechtigten Architekten, der eine Genehmigungsplanung
einreicht und mit seiner Unterschrift gegenüber der
Genehmigungsbehörde verantwortlich zeichnet.
Worauf kommt es an?
Verbraucher schätzen den Vorteil, bei einem Komplettanbieter alles
aus einer Hand zu einem Festpreis zu erhalten. Allerdings haben sie
relativ wenig Einfluss auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Hauses
und bezahlen auch hier den für die Abwicklung des Bauvorhabens
eingeschalteten Architekten mit den Baukosten mit. Beauftragen sie
dagegen selbst einen Architekten, können sie sich in technischer und
gestalterischer Hinsicht beraten lassen, umfassend Einfluss nehmen
und bekommen eine maßgeschneiderte Lösung.
Wichtig: Günstiges Preisgefüge durch Ausschreibung
Ein Architekt hat die Möglichkeit, durch technische Optimierungen
bereits in der Planungsphase die Weichen für Kosteneinsparmaßnahmen
zu stellen. Gleiches gilt für das Realisieren des Baus durch die zu
beauftragenden Unternehmen. Hier kann und muss der Architekt durch
Ausschreibung der notwendigen Bauleistungen und das Einholen
entsprechender Angebote ein möglichst kostengünstiges Preisgefüge
erzielen.
Vorteil: Qualitätsmanagement durch Bauüberwachung
Wird das Bauvorhaben über einen Architekten realisiert, überwacht
dieser die Arbeit der Bauunternehmen in gestalterischer wie
technischer Hinsicht. Damit wird das Risiko von Baumängeln erheblich
reduziert. Wird ein Mangel vom Architekten übersehen, haftet er neben
dem Bauunternehmer in voller Höhe des Schadens. Dafür ist er über
seine Berufshaftpflichtversicherung versichert. Im Ergebnis ist so
auch der Bauherr gegen das Insolvenzrisiko des Bauunternehmens und
etwaige Schäden durch Baumängel abgesichert.
Planbar: HOAI erweitert Architektenleistungen und regelt Honorar
Die Kosten für Architektenleistungen sind gesetzlich in der seit
Juli 2013 novellierten Fassung der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI 2013) geregelt. Diese erweitert die durch den
Architekten geschuldeten Leistungen. Dazu gehört u.a. das Prüfen von
Bauinhaltsnachträgen mit geänderten oder zusätzlichen Leistungen. Der
Architekt schuldet dem Bauherrn zudem eine intensive Kosten- und
Terminkontrolle über das gesamte Bauvorhaben hinweg. Er muss die
zwischen ihm und dem Bauherrn vorgenommenen Abstimmungen zu
technischen und gestalterischen Aspekten des Bauvorhabens
dokumentieren und erläutern.
BSB-Tipp von Vertrauensanwalt Dr. Florian Krause-Allenstein,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Hamburg: Den richtigen
Architekten finden Verbraucher am besten über Empfehlungen anderer
Bauherren, die mit diesem Planer bereits erfolgreich ein Bauvorhaben
verwirklicht haben. Sollten solche Informationsquellen nicht zur
Verfügung stehen, geben die Architektenkammern Auskünfte oder
Interessenten werden im Internet fündig.
Weitere Informationen unter www.bsb-ev.de
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