(ots) -
Der Mieter einer Dreizimmerwohnung musste aus beruflichen Gründen
für mehrere Jahre ins Ausland (in das kanadische Ottawa) wechseln.
Weil er aber wieder zurückkehren wollte, dachte er sich folgende
Lösung aus: Er beantragte beim Eigentümer, zwei Zimmer untervermieten
zu dürfen, während er das dritte Zimmer weiterhin für sich und sein
Mobiliar beanspruchte. Doch er war damit nicht erfolgreich, der
Eigentümer musste erst auf gerichtlichem Wege gezwungen werden, der
Untervermietung zuzustimmen. Nun stellte sich die Frage, ob die bis
dahin entgangenen Einnahmen aus einer möglichen Untervermietung auf
dem Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden konnten. Nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war das der
Fall. Dem Mieter wurden fast 7.500 Euro zugesprochen, denn er habe in
dieser Konstellation ein berechtigtes Interesse an einer
Untervermietung gehabt. Wichtig sei gewesen, dass er seinen eigenen
Gewahrsam an der Wohnung (in Gestalt des einen Zimmers) nicht
aufgegeben habe.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 349/13)
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