Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar
Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar
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WIESBADEN - Vor der Bundestagswahl am 27. September 2009 weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt auch dann, wenn ein Wahlberechtigter - beispielsweise nach einem Umzug - mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht sich strafbar.
Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
Also: Wenn Sie wahlberechtigt sind, nehmen Sie an der bevorstehenden Bundestagswahl teil - aber bitte nur einmal.
Weitere Auskünfte gibt:
Karina Schorn,
Telefon: (0611) 75-2317,
E-Mail: bundeswahlleiter(at)destatis.de
Verbreitung mit Quellenangabe erwünscht.
Herausgeber: (c) Der Bundeswahlleiter
c/o Statistisches Bundesamt, Pressestelle
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611 / 75 - 34 44, Telefax: +49 (0) 611 / 75 - 39 76
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Datum: 25.09.2009 - 11:48 Uhr
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