(ots) -
Eigentümern bzw. Verwaltern von Mietshäusern wird es von den
Gerichten im Regelfall untersagt, am Eingang des Gebäudes oder in den
Fluren eine Videoüberwachung durchzuführen. Wie aber sieht es mit
Kameraattrappen aus? Dazu gibt es nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS ein aktuelles Urteil. (Amtsgericht
Frankfurt/Main, Aktenzeichen 33 C 3407/14)
Der Fall: Per Aushang wurden die Bewohner zweier Mietshäuser
darüber informiert, dass zur ihrer eigenen Sicherheit und zur
Überführung von Störern diverse Kameras angebracht worden seien -
sowohl im Eingangsbereich als auch in Richtung der Mülltonnen. Von
Attrappen war in dem Schreiben keine Rede. Die Bewohner wollten sich
in ihrer Wohnanlage keine Videoanlage gefallen lassen. Sie sahen
darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und forderten eine
Demontage der Kameras. Der Eigentümer entgegnete, es handle sich
lediglich um Attrappen, die dementsprechend auch nicht an
irgendwelche Überwachungs- oder Aufzeichnungsanlagen angeschlossen
seien. Deswegen stehe dem Beibehalten der "Kameras" nichts entgegen.
Das Urteil: Auch Attrappen können das Persönlichkeitsrecht
verletzen, entschied das Amtsgericht Frankfurt. Bereits mit ihrer
Anbringung sei eine "Androhung der ständigen Überwachung" der
Hausbewohner und ihrer Gäste verbunden. Der Beklagte wurde dazu
verurteilt, die Kameras zu entfernen. Nur unter ganz besonderen
Umständen wie bereits erfolgten Einbrüchen sei eine derartige
Maßnahme gerechtfertigt, hieß es weiter im Urteil. Das allgemeine
Ziel, für mehr Sicherheit zu sorgen, reiche nicht aus.
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