(ots) -
Wenn für eine Mietwohnung ein Vorkaufsrecht besteht, dann sollte
der Eigentümer nicht einfach darüber hinweg gehen. Sonst droht ihm
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass er
im Nachhinein gegenüber dem benachteiligten Mieter Schadenersatz
leisten muss. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 51/14)
Der Fall: Eine Mieterin hätte nach eigenen Angaben großes
Interesse daran gehabt, ihre Wohnung vom Eigentümer zu erwerben. Ein
entsprechendes Vorkaufsrecht bestand auch tatsächlich. Doch statt die
Mieterin frühzeitig über die von ihm beabsichtigte Veräußerung der
Immobilie zu informieren, schloss er einen Vertrag mit einem anderen
Interessenten. Dieser wiederum bot nach dem Abschluss des Geschäfts
seinerseits der Mieterin den Kauf der Wohnung an, was diese auch
annahm. Allerdings zahlte sie dabei - im Vergleich zum vorherigen
Verkauf - erheblich drauf. Der Unterschied betrug etwa 80.000 Euro.
Diesen Betrag forderte sie als Schadenersatz vom ursprünglichen
Eigentümer.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sprach der Betroffenen
grundsätzlich eine Geldentschädigung zu. Sie sei beim (ersten)
Verkauf der Wohnung trotz eines bestehenden Vorkaufsrechts übergangen
worden und habe deswegen einen Anspruch gegenüber dem Eigentümer.
Über die exakte Summe entschied der BGH nicht, zu diesem Zweck wurde
das Verfahren noch einmal an das zuständige Landgericht
zurücküberwiesen.
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