PresseKat - Deutsches Kinderhilfswerk begrüßt Urteil des Bundesgerichtshofes zu Kinderlärm

Deutsches Kinderhilfswerk begrüßt Urteil des Bundesgerichtshofes zu Kinderlärm

ID: 1206136

(ots) - Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt das heutige
Urteil des Bundesgerichtshofes zu Kinderlärm durch einen neuen
Bolzplatz. "Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil die Regelungen
zum Kinderlärm im Bundesimmissionsschutzgesetz gestärkt. So hat das
Gericht festgestellt, dass diese Regelung auch auf das Zivilrecht,
insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlt,
sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.
Es ist insbesondere zu begrüßen, dass diese Regelung auch für
Kinderlärm gilt, der erst nach Abschluss eines Mietvertrages
entsteht. Ansonsten wären hier Klagen gegen Vermieter in Bezug auf
Lärm von Kinderspielplätzen Tür und Tor geöffnet", erklärt Holger
Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.

"Mit der Zurücküberweisung an das Landgericht ist das Ganze aber
leider noch nicht ausgestanden. Denn der Bundesgerichtshof hat auch
die Frage aufgeworfen, ob die Lärmbelästigungen eventuell von
Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ausgehen. Nach Klärung dieser
Frage soll das Landgericht eine erneute Entscheidung treffen. Das
Deutsche Kinderhilfswerk befürchtet, dass ein Urteil, dass Jugendlärm
als nicht sozialadäquat einstuft, eine fatale Signalwirkung hätte.
Schon jetzt können wir beobachten, dass Kinder- und
Jugendeinrichtungen an die Stadtränder oder in unattraktive
Stadtgebiete gedrängt oder von Lärmschutzwänden eingemauert werden.
Das wird insbesondere Investoren von Wohnanlagen dazu verleiten,
präventiv gegen Bolzplätze und Skateranlagen vorzugehen, um das
Risiko möglicher Mietminderungen zu minimieren. Das ist nicht im
Sinne der UN-Kinderrechtskonvention, die seit 1992 in Deutschland
geltendes Recht ist und eine Vorrangstellung des Kindeswohls bei
allen Kindern betreffenden Entscheidungen normiert."







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Uwe Kamp, Pressesprecher
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Datum: 29.04.2015 - 14:52 Uhr
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