PresseKat - Kein Verkauf von apothekenunüblichem Sortiment

Kein Verkauf von apothekenunüblichem Sortiment

ID: 1205665

Mit dem Urteil vom 28. Oktober 2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass Apotheken nur Waren führen dürfen, die dem gesundheitlichen Nutzen dienen.

(firmenpresse) - Hintergrund des Urteils (Az. I-20 U 159/13) war ein Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Apotheker, der im Juni 2011 für ein Reisenähset, im August 2011 für eine Kühltasche und im Februar 2012 für ein Alustabfeuerzeug mit „Vorteils-Gutscheinen“ in einer Werbebroschüre für Arzneimittel, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel geworben hatte. Für die Einlösung dieser Gutscheine sollte der Kunde eine Umhängetasche oder ein hochwertiges Alustabfeuerzeug jeweils gegen eine Schutzgebühr von 1,50 Euro oder ein Reisenähset im Scheckkartenformat (Schutzgebühr 1,00 Euro) erhalten.

Gesundheitsbezug gefordert
Die Wettbewerbszentrale verlangte vom Apotheker, es zu unterlassen, für apothekenunübliche Waren, die weder unmittelbar noch mittelbar der Gesundheit dienen oder diese fördern, zu werben und/oder diese ankündigungsgemäß auszugeben. Da die streitgegenständliche Werbung vor dem Inkrafttreten der geänderten Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stattfand, musste die noch mildere Fassung des damals geltenden § 25 ApBetrO angewendet werden. Zu den apothekenüblichen Waren zählten damals auch solche Mittel, Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren nur mittelbar dienen oder diese fördern. Diese Regelung verlangte aber nach Auffassung des Gerichts ebenfalls einen – wie auch immer gearteten – Gesundheitsbezug. Darin sah das Gericht belegt, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Regelung einer Ausuferung des Warensortiments entgegenwirken wollte, was er mit der Neuregelung des § 1a Abs. 10 ApBetrO fortgesetzt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mussten die Gegenstände und Mittel über ihre Tauglichkeit in gesundheitlicher Hinsicht hinaus mit einer gesundheitlichen Zweckbestimmung angeboten werden.

Schlechte Argumente
So hatte der Apotheker zum Gesundheitsbezug beispielsweise der Umhängekühltasche vorgetragen, dass diese geeignet sei, Getränke zu befördern, die eine Dehydration vermeiden könnten bzw. dass mittels der in der Umhängekühltasche mitgeführten Getränke Medikamente eingenommen werden könnten – das Gericht überzeugte das nicht. Auch für das Nähset und das Alustabfeuerzeug konnte der Apotheker keine überzeugende Argumentation liefern. Ein zulässiges Nebengeschäft wurde ebenfalls vom Gericht verneint. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Beschränkung des Warensortiments in einer Apotheke vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.





Sortimentsausweitung möglich
Geschützt werde das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke nur Erzeugnisse angeboten zu bekommen, denen ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Nutzen zugeschrieben werde. Dem kaufmännischen Interesse des Apothekers an einer gewissen Ausweitung des Warensortiments über das Kerngeschäft hinaus trage der Katalog (siehe Kasten) angemessen Rechnung. Durch die Änderung der ApBetrO ab Mitte 2012 wurde noch einmal eine Verschärfung vorgenommen. Nunmehr dürfen nur noch Mittel, Gegenstände und Informationsträger angeboten werden, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern.

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Datum: 29.04.2015 - 09:43 Uhr
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