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Vielen Benutzern von Aufzügen gibt sie ein gutes Gefühl: Die
Prüfplakette. Doch bislang gab es keine Verpflichtung, nach einer
erfolgreich absolvierten Prüfung eine Plakette anzubringen. "Für
viele Betreiber beeinträchtigt eine Plakette die Optik der
Aufzugskabine", sagt Thomas Pfaff, bei TÜV Rheinland
Geschäftsfeldleiter für Aufzugsanlagen in Deutschland. "Leider wird
dabei oft übersehen, dass sie gerade für ängstliche Menschen eine
beruhigende Signalwirkung hat", so der Experte. So fuhren bislang
viele Aufzüge ohne den wichtigen Aufkleber. Dies soll nun anders
werden. Ab dem 1. Juni gilt die neue Betriebssicherheitsverordnung.
Der Gesetzgeber hat hier unter anderem die Plakettenpflicht als neue
Anforderung verankert. Damit ist der Betreiber der Anlage zukünftig
neben der Einhaltung der Prüf- und Wartungsintervalle auch für die
Kennzeichnung durch einen Aufkleber verantwortlich.
Durch die Plakettenpflicht könnte sich eine Lösung für ein
weiteres Problem abzeichnen: die hohe Zahl der nicht geprüften
Aufzüge in Deutschland. Nach Schätzungen von Experten der
Prüforganisationen kommen bei rund 150.000 Anlagen in Deutschland die
Betreiber ihren Pflichten nicht nach und ignorieren die
vorgeschriebene Prüfung. So konnte man bei Betreten der Kabine
bislang nicht immer sicher sein, tatsächlich in einem geprüften
Aufzug zu fahren. "Spätestens nach einem Jahr, also im Juni 2016,
müsste in alle Aufzügen eine Plakette kleben", so Thomas Pfaff. Denn
die neue Verordnung sieht weiterhin einen jährlichen Prüfzyklus vor.
Ein vorschriftsmäßig betriebener Aufzug muss in Deutschland
jährlich durch eine zugelassene Überwachungsstelle, wie
beispielsweise TÜV Rheinland geprüft werden. Es findet im Wechsel
eine Zwischenprüfung und eine Hauptprüfung durch speziell
ausgebildete Sachverständige statt. Dabei werden unter anderem
Notrufsystem, Fahrverhalten, Sicherheits- und Nothaltvorrichtungen,
elektrische Gefährdungen und die Funktion der Fahrkorbtüren einer
intensiven Prüfung unterzogen. Bei einer akuten Gefährdung durch
gefährliche Mängel wird der Betreiber des Aufzuges aufgefordert,
diesen sofort stillzulegen und erst nach Reparatur und erfolgreicher
Nachprüfung wieder in Betrieb zu nehmen. Besteht auch bei anderen
Mängeln eine mögliche Gefährdung für die Nutzer der Anlage, wird
ebenfalls eine Nachprüfung vereinbart.
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