Wien, 20. September 2009 - Finanzstrafverfahren: Verordnung zum deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz beschlossen.
(firmenpresse) - Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 1. August 2009 hat die deutsche Bundesregierung ermächtigt, mittels Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten festzulegen, die nicht zu einem OECD-Standards entsprechenden Auskunftsaustausch in Steuersachen bereit sind (=nicht kooperierende Staaten"). Der deutsche Bundesrat hat nunmehr am 18. September 2009 diese Verordnung beschlossen und damit das oftmals als "Gesetz zur Bekämpfung von Steueroasen" zitierte Gesetz umgesetzt.
Die Anwendung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes bzw der dazu aktuell ergangenen Verordnung gegenüber Österreich durch Aufnahme Österreichs in eine Liste des deutschen Bundesfinanzministeriums hätte massive wirtschaftliche Nachteile für beide Staaten, da das Gesetz sowie die dazu ergangene Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung Geschäftsbeziehungen, die deutsche Unternehmen mit Steueroasen unterhalten, wesentlich sanktioniert, nämlich insbesondere durch Streichung von verschiedensten Steuervergünstigungen im Falle der Auskunftsverweigerung.
Die Aufnahme Österreichs in die Liste der Steueroasen durch das deutsche Bundesfinanzministerium ist jedoch nicht zu erwarten: Dafür sorgt ua das in Österreich erst kürzlich beschlossene Amtshilfedurchführungsgesetz (ADG), mit dem das in Österreich geltende Bankgeheimnis für Ausländer mit Konten in Österreich aufgeweicht wurde. Das ADG ist nämlich auch als Reaktion zu verstehen, damit Österreich gerade nicht durch das deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sanktioniert wird. Das ADG regelt die Frage, wann Banken in Österreich zB deutschen Behörden Auskunft geben müssen, was nach dem ADG dann der Fall ist, wenn die verlangte Auskunft für ein zB deutsches Finanzstrafverfahren "foreseeable relevant" (=in vorhersehbarer Weise relevant) ist. Vor Inkrafttreten des ADG hing die Frage der Auskunftserteilung hingegen davon ab, in welcher formalen Art ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Bei formell nicht mit Bescheid eingeleiteten Finanzstrafverfahren durften Banken in Österreich nämlich keine Auskunft geben. Da in Deutschland Finanzstrafverfahren nicht mit Bescheid, sondern formlos mit unanfechtbarem Einleitungsvermerk eingeleitet werden, wurde das Bankgeheimnis in Österreich daher oftmals aus formalen Gründen nicht durchbrochen. Das ADG bewirkt OECD-konform, dass es nunmehr auf inhaltliche - statt formelle - Kriterien ankommt.
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