Steuerberater. nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater berichten aktuell über das Umsatzsteuerprotokoll 2009 (Salzburger Steuerdialog)
(firmenpresse) - Vorsteuerberichtigung allgemein: Nach § 12 Umsatzsteuergesetz kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur, wenn sich der Verwendungszweck des Anlagevermögen, für das der Vorsteuerabzug im Zuge der Anschaffung erfolgte, ändert zB wenn ein Wirtschaftsgut zunächst für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet wird und in weiterer Folge binnen 5 Jahren umsatzsteuerfrei veräußert wird.
Vorsteuerberichtigung bei Beteiligungsveräußerung durch geschäftsleitende Holding: Folgender Fall wurde diskutiert: Eine geschäftsleitende Holding erwarb im Jahr 2006 eine 100% GmbH-Beteiligung und wurden die dabei anfallenden Beratungskosten auf die Beteiligung aktiviert. Der Vorsteuerabzug auf die Beratungskosten erfolgte durch die Holding, weil die Beteiligung dem unternehmerischen Bereich der Holding zugeordnet wurde. 2009 wurde die Beteiligung der Holding wieder umsatzsteuerfrei verkauft.
Zu klären war im Vorfeld die Frage, ob es sich bei der Beteiligung um Anlagevermögen handelt als Voraussetzung für eine Vorsteuerkorrektur. Ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzurechnen ist oder nicht, ist nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Danach gehörten Beteiligungen zum Anlagevermögen, wenn diese dauerhaft dem Betrieb dienen. Beratungskosten sind dabei einkommensteuerlich den Anschaffungskosten hinzuzurechnen, sodass der umsatzsteuerfreie Verkauf der Beteiligung des Anlagevermögens im Jahr 2009 zu einer Rückzahlungspflicht von 2/5-tel der einst geholten Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt führt.
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