nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater berichten aktuell über die Neuerungen beim Bankgeheimnis für Ausländer in Österreich.
(firmenpresse) - Über das Bankgeheimnis vor Beschlussfassung des Amtshilfedurchführungsgesetz
Nach § 38 Bankwesengesetz konnte bei vorsätzlich begangenen Finanzdelikten aufgrund eines mit Bescheid eingeleiteten Finanzstrafverfahrens das Bankgeheimnis durchbrochen werden. Bei formell nicht mit Bescheid eingeleiteten Finanzstrafverfahren durften Banken keine Auskunft geben. Da in Deutschland Finanzstrafverfahren nicht mit Bescheid, sondern formlos mit unanfechtbarem Aktenvermerk (Einleitungsvermerk) eingeleitet wurde, wurde das Bankgeheiminis in Österreich oftmals nicht durchbrochen.
Amtshilfedurchführungsgesetz
Durch das Amtshilfedurchführungsgesetz hat sich die Rechtslage im Finanzstrafverfahren geändert: Sobald zB ein deutsches Finanzamt im Zuge eines Finanzstrafverfahrens von einer österreichischen Bank Auskunft verlangt und diese Auskunft in vorhersehbarer Weise von Relevanz ("foreseeable relevant") sein kann für das im Ausland geführte Finanzstrafverfahren, muss Auskunft erteilt werden. Auf die formale Art der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kommt es gerade nicht mehr an.
Rechtsschutz für den betroffenen Bankkunden
Der von einem Auskunftsverlangen betroffene Bankkunde muss von der zuständigen Behörde verständigt werden und hat die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um mit Bescheid feststellen zu lassen, ob die Voraussetzungen für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im laufenden Finanzstrafverfahren gegeben sind.
StB/RA Dr. Tibor Nagy: "Mittlerweile geklärt wurde, dass die Antragsfrist, innerhalb der ein betroffener Kontoinhaber einen Bescheid verlangen kann, zwei Wochen nach Verständigung des Kontoinhabers beträgt".
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden - bis zur Entscheidung darf jedenfalls keine Auskunft an die ausländische Behörde gegeben werden, sofern die aufschiebende Wirkung der Höchstgerichtsbeschwerde beantragt wurde.
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