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Mindestlohn für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

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Neben der Mindesthöhe des Gehalts für Mitarbeiter der Agrarbranche regelt das Mindestlohngesetz auch die Nachweispflichten für Land- und Forstwirte.

(firmenpresse) - Seit dem 1. Januar gilt der viel diskutierte Mindestlohn. Er beträgt 8,50 Euro brutto pro Stunde – inklusive der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und der individuellen Lohnsteuer. Es ist zwar weiterhin möglich, mit seinen Beschäftigten einen Akkord- oder Stücklohn zu vereinbaren, jedoch muss der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht werden.

Was zählt nun zum Mindestlohn? Bestandteil dürfen nur Zahlungen sein, die als Gegenleistung für die gewöhnliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entrichtet werden, zum Beispiel Zulagen oder Zuschläge wie etwa eine Bauzulage. Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind unter anderem Akkordzuschläge, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Trinkgelder oder Gefahrenzulagen.
Besonders zu beachten: Bei Minijobbern, für die der Arbeitgeber die 30-Prozent-Pauschale für die Sozialversicherung trägt, kann diese somit nicht Teil der Mindestvergütung sein!

Regeln in Land- und Forstwirtschaft

Mit dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau (TV Mindestentgelt LuF) vom 19. Dezember 2014 konnte eine Vereinbarung getroffen werden, die eine vom generellen Mindestlohngesetz abweichende Regelung ermöglicht. Der allgemeine Mindeststundensatz kommt darum hier erst später zum Tragen und baut sich bis dahin stufenweise auf.

Der Aufschub ist für viele landwirtschaftliche Arbeitgeber aber mit Mehrarbeit verbunden. Weil der TV Mindestentgelt LuF keine Regelung nach dem Mindestlohngesetz ist, sondern nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, gilt die Aufzeichnungspflicht nach Auffassung der zuständigen Ministerien nicht nur für geringfügig Beschäftigte, sondern für alle Arbeitnehmer. Demnach sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten und die Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Forstbetriebe kennen das: Sie sind bereits über das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz von der Aufzeichnungspflicht für alle Mitarbeiter betroffen.





Neuer Stichtag für den Lohn

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse dürfen jetzt über längstens drei Monate bzw. 70 Tage bestehen, was entsprechend im Arbeitsvertrag stehen sollte. Die neuen Mindestentgelte können nicht durch einzelvertragliche Regelung unterschritten werden, auch nicht im beiderseitigen Einverständnis. Bisherige Klauseln, nach denen das Entgelt für ein Beschäftigungsverhältnis erst an dessen Ende gezahlt wurde, sind nicht mehr zulässig. Der TV Mindestentgelt LuF regelt, dass der geschuldete Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des nächsten Monats fällig wird und auszuzahlen ist.

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Datum: 01.04.2015 - 14:22 Uhr
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