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Rechnungen richtig anmahnen

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(firmenpresse) - Bremer Inkasso GmbH: So geht man bei Mahnungen auf Nummer sicher

Egal ob Klein-, Mittelstands- oder Großunternehmen, alle sind gleichermaßen betroffen. Sie alle haben immer wieder Probleme mit Kunden, die ihre Rechnungen zu spĂ€t oder gar nicht bezahlen – und damit manchmal sogar die LiquiditĂ€t des Unternehmens gefĂ€hrden. Darum ist es wichtig, den Kunden, wenn dieser mit der Bezahlung offener Rechnungen in RĂŒckstand geraten ist, höflich, aber bestimmt darauf hinzuweisen. Manche Unternehmer tun sich jedoch schwer damit. Sie befĂŒrchten, dass sie mit einem stringenten Mahnwesen Kunden verschrecken könnten. „Dabei“, so Bernd Drumann, GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH, „wird nach unserer Erfahrung ein konsequentes Mahnwesen vielmehr als Zeichen fĂŒr ein gutes Firmenmanagement gewertet und somit eher positiv wahrgenommen. Es gibt zwar keine besonderen Formvorschriften fĂŒr eine Mahnung“, fĂ€hrt er fort, „jedoch sollte man unnötige ‚AnfĂ€nger‘-Fehler etwa bei der Formulierung vermeiden. Sie alleine können schon finanzielle Nachteile nach sich ziehen.“
Nachfolgend beantwortet Bernd Drumann die hĂ€ufigsten Fragen rund um das Thema ‚Mahnungen‘:

Wie heißt es richtig: Zahlungserinnerung oder Mahnung?

„Beide Begriffe bezeichnen in der Regel ein und dasselbe: eine eindeutige, möglichst schriftliche Aufforderung des GlĂ€ubigers an den Schuldner, die fĂ€llige Rechnung zu begleichen. Ob sie Zahlungserinnerung oder Mahnung genannt wird – sie sollte auf jeden Fall deutlich als solche zu erkennen sein (z. B. 1. Mahnung, 2. Mahnung, 3. Mahnung). Eines sollte der GlĂ€ubiger aber nicht tun, nĂ€mlich beide Begriffe nebeneinander verwenden – etwa Zahlungserinnerung fĂŒr das erste und Mahnung fĂŒr alle weiteren Schreiben; das kann (vor allem im Wiederholungsfall) dazu fĂŒhren, dass der Schuldner die Zahlungserinnerung ausnahmsweise nicht als ggf. verzugsauslösende Mahnung begreifen muss.“

Wann kann gemahnt werden?





„Gemahnt werden kann, wenn die Rechnung zur Zahlung fĂ€llig ist. Eine Mahnung vor FĂ€lligkeit ist unwirksam! Gibt man eine solche Forderung an einen Rechtsanwalt ab, sind dessen Kosten unter UmstĂ€nden vom Schuldner nicht zu ersetzen, weil er durch die – vor FĂ€lligkeit – erstellte Mahnung nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Idealerweise enthĂ€lt der Vertrag, auf dem die Forderung beruht, eine Regelung zur FĂ€lligkeit (etwa in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen [AGB]), sonst tritt FĂ€lligkeit im gesetzlichen Normalfall sofort mit dem Vertragsschluss ein. In der Praxis ĂŒblich ist es aber selbst bei Fehlen einer vertraglichen Absprache, dem Kunden ein Zahlungsziel einzurĂ€umen; damit wird ggf. die FĂ€lligkeit hinausgeschoben.“

Ist eine Mahnung unbedingt erforderlich?

„Eigentlich ist die Vertragsleistung sogleich nach ihrer Erbringung auch zu bezahlen. Die sofortige Zahlung nach VertragserfĂŒllung ist aber wohl jedenfalls bei grĂ¶ĂŸeren GeschĂ€ften die absolute Ausnahme. Oft wird eine Zahlungsfrist im Vertrag vereinbart, ist sogar Bestandteil der eigenen AGB, oder es wird in der Rechnung einseitig ein Zahlungsziel bestimmt.
Im GeschĂ€ftsalltag kann eine Rechnung durchaus einmal ‚durchrutschen‘. Zahlt der Kunde also nicht von sich aus, sollte man ihn als Unternehmer aus kaufmĂ€nnischen Gesichtspunkten ‚zwangslĂ€ufig‘ an seine Zahlung ‚erinnern‘ oder diese ‚anmahnen‘.
Auch aus rechtlichen Gesichtspunkten kann eine Mahnung erforderlich sein, damit nĂ€mlich der Schuldner in Verzug kommt und den Verzugsschaden (u.a. Kosten eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts) ersetzen sowie Verzugszinsen zahlen muss. Auch ohne Mahnung tritt Verzug etwa dann ein, wenn das Gesetz oder der Vertrag die FĂ€lligkeit regeln oder wenn bei Entgeltforderungen 30 Tage ab FĂ€lligkeit und Zugang einer Rechnung verstrichen sind – Letzteres gilt bei Verbrauchern aber nur dann, wenn in der Rechnung darauf ausdrĂŒcklich hingewiesen worden ist.“

Gibt es Formvorschriften fĂŒr eine Mahnung?

„Nein! Eine Mahnung kann mĂŒndlich oder schriftlich erfolgen. Zum Zwecke der Beweisbarkeit ist jedoch eine schriftliche Mahnung vorzuziehen und eindeutig als solche zu kennzeichnen. Formulierungen wie ‚Vergessen Sie nicht, dass noch eine Rechnung offen ist!‘ sind im Zweifel nicht ausreichend. Aus der Mahnung muss der eindeutige Wille hervorgehen, dass man sein Geld möchte.“

Wie viele Mahnungen sind ĂŒblich?

„KaufmĂ€nnisch ĂŒblich sind zwei bis drei schriftliche Mahnungen im Abstand von 7 bis 10 Tagen. Mehr als drei Mahnungen sollte man nicht verschicken. Mit jeder weiteren Mahnung verliert die nachdrĂŒckliche Zahlungsaufforderung eher an Ernsthaftigkeit, als dass sie gewinnt.“

Was sollte eine Mahnung beinhalten?

„Zuerst einmal sollte jede Mahnung deutlich als solche zu erkennen sein, also z.B. mit ‚1. Mahnung‘ ĂŒberschrieben sein. Generell sollte jede Mahnung das Datum der ursprĂŒnglichen Rechnung beinhalten und darĂŒber hinaus auch deren Rechnungsnummer (ggf. Lieferscheinnummer). Es kann in manchen FĂ€llen ratsam sein, die erbrachte Leistung noch einmal genau zu benennen oder auch eine Rechnungskopie beizufĂŒgen. Die Mahnung sollte die Forderung deutlich zum Ausdruck bringen und die Zahlung unmissverstĂ€ndlich verlangen. Man sollte sie in freundlichem Ton verfassen, wobei insbesondere die 2. und 3. Mahnung jedoch keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung aufkommen lassen sollten.

Der Kunde sollte darĂŒber informiert werden, dass er die Kosten, die er verursacht, ebenfalls zu zahlen hat (Verzugsschaden). Ist ein Kunde bereits in Zahlungsverzug (z. B. durch Zugang der 1. Mahnung), können (in diesem Fall ab der 2. Mahnung) Mahnkosten berechnet werden. Ohne Einzelnachweis akzeptieren viele Gerichte Pauschalen zwischen 1,00 € und 5,00 € pro Mahnschreiben. Auch Verzugszinsen können verlangt werden. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher, so liegt der Verzugszins fĂŒnf Prozentpunkte ĂŒber dem Basiszinssatz. Bei GeschĂ€ften zwischen Unternehmern wird ein Verzugszins von neun (fĂŒr RechtsgeschĂ€fte bis zum 28.7.2014: acht) Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszins in Ansatz gebracht. Auch die AnkĂŒndigung weiterer Schritte kann Bestandteil der dritten, noch deutlicher ‚letzte(n)‘ Mahnung sein.

Erfolgen die Mahnungen per Telefon oder persönlich, ist anzuraten, immer ein GesprĂ€chsprotokoll zu fĂŒhren. Dieses sollte man dem Schuldner mit dem Hinweis zukommen lassen, er möge durch seine Unterschrift und RĂŒcksendung des Protokolls das Vereinbarte (s.o.) bestĂ€tigen. Ansonsten lassen sich die GesprĂ€che nur schwer beweisen. Aber auch fĂŒr mĂŒndliche Mahnungen gilt alles oben Genannte sowie freundliche Bestimmtheit und eine begrenzte Anzahl, da sonst die mahnende Wirkung verpufft. Ob schriftlich oder mĂŒndlich – ‚angedrohte‘ weitere Schritte sollten dann auch unbedingt unternommen werden. Leere Drohungen veranlassen keinen Schuldner zur Zahlung.“

Was, wenn alles Mahnen nichts geholfen hat?

„In diesem Fall kann man als GlĂ€ubiger versuchen, mit Hilfe eines Anwalts oder eines InkassobĂŒros doch noch eine außergerichtliche Einigung herbeizufĂŒhren. Mit professioneller Hilfe durch einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen lĂ€sst sich hĂ€ufig ein Gerichtsverfahren vermeiden – und die Kosten dieser Hilfe zĂ€hlen meist zum Verzugsschaden, so dass sie vom Schuldner zu tragen sind. Haben aber alle BemĂŒhungen, die Forderung außergerichtlich zu realisieren, nichts gebracht, bleibt nur der Gang zum Gericht. Auch diesen Weg sollte man nicht ohne Hilfe beschreiten. SpĂ€testens jetzt sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder ein InkassobĂŒro wenden. Die dadurch entstehenden Kosten sollte man nicht scheuen, denn in der Regel hat der Schuldner auch diese Kosten zu tragen.“

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische UnterstĂŒtzung im Bereich des Forderungseinzugs - bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegrĂŒndete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tĂ€tig und beschĂ€ftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt ĂŒberwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der erteilten InkassoauftrĂ€ge werden vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV in 2010 das Zertifikat „GeprĂŒftes Inkasso“.



PresseKontakt / Agentur:

Bremer Inkasso GmbH, Eva-K. Möller, Norderoog 1, 28259 Bremen, Tel. +49 (0)421-84106-25, Fax +49 (0)421-84106-21, E-Mail: moeller(at)bremer-inkasso.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Emoeller
Datum: 19.03.2015 - 12:53 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 19.03.2015
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