Ab Mai drohen BuĂźgelder fĂĽr fehlende Energieausweisangaben in Immobilienanzeigen
(firmenpresse) - 19. März 2015 – Ab dem 1. Mai werden fehlende Angaben zur energetischen Qualität von Immobilien in kommerziellen Anzeigen als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belegt. Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) schreibt diese Angaben bereits seit Mai 2014 vor. Ein Energieausweis enthält sämtliche Pflichtangaben, die laut EnEV in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden müssen.
Der Energieausweis ist ein mehrseitiges Dokument mit Angaben zum energetischen Zustand eines Gebäudes. Ausgestellt wird er durch einen zugelassenen Energieberater, die Gültigkeit beträgt zehn Jahre. Zentrale Informationen sind der Energiekennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr sowie eine entsprechende Energieeffizienzklasse (A+ bis H). Man unterscheidet den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis. Der Energiekennwert ist je nach Energieausweis als gemessener Verbrauch oder als berechneter Bedarf dargestellt.
Folgende Pflichtangaben sind laut EnEV in Immobilienanzeigen zu machen:
•Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
•Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude (bei Wohngebäuden für Wärme, bei Nichtwohngebäuden für Wärme und für Strom jeweils getrennt).
•Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
•Bei Wohngebäuden: Baujahr und Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellte Ausweise)
Spätestens zur Immobilienbesichtigung muss dem Interessenten der Energieausweis vorgelegt und bei Vertragsabschluss übergeben werden. Wer hiergegen verstößt, muss bereits seit Mai 2014 mit einem Bußgeld rechnen. Neu ist nun das Bußgeld von bis zu 15.000 Euro für fehlende Angaben zum Energieausweis in kommerziellen Anzeigen. Bei bestehenden Mietverhältnissen ist es nicht erforderlich, nachträglich einen Energieausweis vorzulegen.